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Wilden Müll melden

Leistung 105475857 · Typ LOV · zuletzt geändert 20.05.2026

LeiKa-Schlüssel
99001004004000
Synonyme
Sperrmüll Müllabfuhr Fahrrad ohne Räder herrenlose Fahrräder Autowrack Müllkippe unerlaubte Entsorgung Fahrrad-Rahmen Unrat Waschmaschine alte Fahrräder kaputtes Fahrrad Elektromüll herrenlose Räder Bauschutt
Kategorien
Abfallwirtschaft Tier-, Pflanzen- und Naturschutz

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landkreis Rostock - Sachgebiet Umweltschutz Rostock

Onlinedienste (1)

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Verwaltungsgebühr VARIABEL je nach Zeitaufwand für behördliche Beräumungs- und Entsorgungsanordnungen gegenüber dem Pflichtigen

Inhalt (Textblöcke, 12)

Volltext

Wenn Sie „wilden Müll“ melden möchten, wenden Sie sich an die untere Abfallbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.

Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.

Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.

Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Kann der Verursacher des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.

Teaser

Wilder Müll wird achtlos, oftmals auch vorsätzlich, in der freien Natur entsorgt. Dieser Müll kann durch seine Art oder Zusammensetzung zu einer Gefährdung von Boden, Grundwasser, Gewässern oder sogar der Luft führen.

Handlungsgrundlage(n)

Landesabfallgesetze und kommunale Satzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Beschreibung des Fundortes
  • gegebenenfalls Fotos des Fundortes

Soweit möglich sollten Bürger folgende Angaben machen zu:

  • dem konkreten Tatort, der näheren Umgebung (etwa Naturschutz-, Wasserschutz-, Wohngebiet) und der Art (etwa oberirdisches Ablagern, Vergraben, Verbrennen) der illegalen Abfallentsorgung
  •  der Menge und der Art der entsorgten Abfälle (etwa Bau- und Abbruchabfälle, Asbest, Elektroaltgeräte, Kfz, Anhänger, Hausmüll, Sperrmüll bzw. flüssige, brennbare, explosive, ätzende Abfälle)
  •   dem Täter und der Herkunft der Abfälle (Abfälle aus Haushaltungen, industriellem oder gewerblichem Bereich)
  • dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Abfälle befinden
  •  potentiellen oder bereits eingetretenen Umweltbeeinträchtigungen (Eindringen von Schadstoffen in Boden, Grundwasser, Oberflächengewässer, Luft)
  • der Wahrnehmung von Gerüchen

 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

„Wilden Müll“ melden Sie bitte der unteren Abfallbehörde Ihres Wohnortes. Diese kümmert sich um die Entsorgung.

Die zuständige Abfallbehörde prüft den Sachverhalt und ermittelt, wer abfallrechtlich verantwortlich ist und ob im Weiteren Gefahren für Mensch und Umwelt drohen. Bei Bedarf werden auch andere Fachbehörden in das Verfahren einbezogen.

Kann der Verursacher der illegalen Entsorgung identifiziert werden, wird diesem grundsätzlich die Entfernung der Abfälle und deren anschließende Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. deren ordnungsgemäße Entsorgung aufgegeben. Behördliche Überlassungs- und Entsorgungsanordnungen können auch gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks erlassen werden, auf dem sich die Abfälle befinden. Dieser ist im Regelfall aktueller Abfallbesitzer.

Soweit erforderlich können im Einzelfall auch andere Fachbehörden Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren oder Störungen für die Umwelt treffen.
Ordnungswidrigkeiten werden von den zuständigen Abfallbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen verfolgt.

Hinweise (Besonderheiten)

Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie sich in der Regel auch um die Beseitigung von Abfall kümmern, der gegen Ihren Willen auf Ihrem Grundstück abgelagert wurde.

Im Übrigen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Entsorgung von „wildem Müll“ verantwortlich.

Bürger sollten die Entsorgung von "wildem Müll" unverzüglich der unteren Abfallbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der sich der vorgefundene Abfall befindet, melden.

 

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

;

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

02.11.2016;27.09.2013

Zuständige Stelle

Landesbehörden

Ansprechpunkt

Die Ansprechpartner der unteren Abfallbehörden erreichen Sie über die Internetseiten Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.

Weiterführende Informationen

Grundstückseigentümer müssen sich grundsätzlich auch um die Beseitigung von „wildem Müll“ auf dem eigenen Grundstück kümmern, der ungewollt darauf abgelagert worden ist. Sie werden auch ohne entsprechenden Willen regelmäßig Abfallbesitzer.

Dies gilt aber nicht für Privateigentümer von Grundstücken, für die Zugangs- und Betretungsrechte der Allgemeinheit bestehen.

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