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Sofortige Unterbringung in eine psychiatrische Einrichtung anordnen

Leistung 106031700 · Typ LOV · zuletzt geändert 13.01.2026

LeiKa-Schlüssel
99003023088000
Synonyme
Gesundheitsdienst akute Eigengefährdung akute Fremdgefährdung Unterbringung psychiatrische Klinik geschlossene Abteilung/Station Zwangsbehandlung Gefahrenabwehr Einweisung Geisteskrank Nervenklinik nervenkrank Neurologie Orientierungslosigkeit Psychiatrie Tobsuchtsanfall, Verwirrtheit Zwangseinweisung
Kategorien
6. Sonstige Hilfen

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landkreis Rostock - Sachgebiet Sozialpsychiatrischer Dienst Standort Güstrow Güstrow, Barlachstadt

Inhalt (Textblöcke, 9)

Volltext

Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden, können nur dann gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben,  ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

Die fehlende Bereitschaft, trotz einer schweren psychischen Erkrankung behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.

Die sofortige Unterbringung in eine psychiatrische Einrichtung kann nur auf schriftliche Anordnung des Landrates oder der Landrätin oder des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin oder auf Beschluss des örtlich zuständigen Gerichtes nach Antragstellung erfolgen.

Die Anordnung der sofortigen Unterbringung setzt das Vorliegen einer psychiatrisch bedingten akuten Eigen- u./o. Fremdgefährdung voraus sowie das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses, das auf einer frühestens am Vortag durchgeführten eigenen Untersuchung beruht, welches die akute Eigen- u./o. Fremdgefährdung als auch die Behandlungsnotwendigkeit bezeichnet und eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Die Behörde, die die vorläufige Unterbringung veranlasst hat, hat unverzüglich beim örtlich zuständigen Gericht einen Antrag auf Anordnung der Unterbringung zu stellen. Eine von Amts wegen erfolgte vorläufige Unterbringung muss spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages durch das Gericht überprüft werden. Im Unterbringungsverfahren findet zeitnah eine persönliche Anhörung der untergebrachten Person statt. Für die Wahrnehmung ihrer Rechte wird der untergebrachten Person vom Gericht ggf. ein Verfahrenspfleger oder eine Verfahrenspflegerin bestellt. Gegen Unterbringungsbeschlüsse des Gerichts steht der Rechtsweg offen.

Voraussetzungen sind:

  • Bei der psychisch kranken Person liegt eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß vor. Diese kann auch in einer physischen oder psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten bestehen.
  • Die psychisch kranke Person gefährdet erheblich ihr Leben oder ihre Gesundheit
  • Die psychisch kranke Person stellt eine erhebliche akute Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer dar.
  • Die Gefährdung oder Gefahr kann nicht auf andere Weise abgewendet werden.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Darstellung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde
  • ärztliches Zeugnis über den derzeitigen Krankheitszustand und die Unterbringungsbedürftigkeit

Das Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin aus einer anerkannten Einrichtung kann das Zeugnis des Gesundheitsamtes ersetzen. Es muss aber von einem Arzt oder einer Ärztin mit psychiatrischer Gebietsbezeichnung unterschrieben sein

Hinweis: Liegt ein Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es unverzüglich nachzureichen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden werden keine Kosten erhoben.

Die Kosten der Unterbringung in einer Einrichtung und die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen trägt der Untergebrachte, soweit nicht ein Träger der Sozialversicherung oder ein sonstiger Dritter zur Kostentragung verpflichtet ist.

Insoweit das Tätig werden der Polizeibehörde erforderlich ist, entscheidet diese, auf Grundlage eigener Bestimmungen/Verordnungen/Gesetze über die Heranziehung des Untergebrachten zu den Kosten bzw. die Auferlegung von Gebühren für das eigene Tätigwerden.

Verfahrensablauf

Die untere Verwaltungsbehörde muss die Unterbringung zunächst beim Betreuungsgericht beantragen. Erst dann kann die Behörde diese anordnen.

Dies gilt auch für

  • eine vorläufige Unterbringung,
  • eine Unterbringung zur Beobachtung und
  • die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens.

Ordnet das Gericht die Unterbringung an, ist die Verwaltungsbehörde für die Unterbringung zuständig. Sie wählt z.B. die geeignete Einrichtung aus. Bei der Auswahl berücksichtigt sie auch die Wünsche der psychisch kranken Person sowie therapeutische Gesichtspunkte. Außerdem versucht die Behörde, sie möglichst in der Nähe ihres Wohnortes unterzubringen.

Eine Entlassung kommt dann in Betracht, wenn

  • die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und keine weitere Unterbringung angeordnet wurde,
  • die Anordnung der Unterbringung aufgehoben wurde,
  • der Grund für die Unterbringung weggefallen ist.

Die psychisch kranke Person kann jedoch auch freiwillig in der Einrichtung bleiben.

Neben der Verwaltungsbehörde können auch folgende Institutionen bei Gericht eine Unterbringung beantragen ("zivilrechtliche" Unterbringung):

  • die Betreuerin oder der Betreuer einer psychisch kranken Person
    • Eine Unterbringung kann notwendig sein, weil z.B. die Gefahr besteht, dass sich die betreute Person selbst tötet oder erheblich schädigt. Ist eine ärztliche Behandlung erforderlich, die die betreute Person aufgrund ihrer Krankheit nicht als notwendig erkennen kann? Dann kann der Betreuer oder die Betreuerin auch in diesem Fall eine Unterbringung bei Gericht beantragen.
  • das Gericht selbst
    • Das Gericht kann die Unterbringung anordnen, wenn eine psychisch kranke oder alkohol- oder drogenabhängige Person eine rechtswidrige Tat begangen hat.

Fristen

umgehend/unverzüglich (ohne schuldhafte Verzögerung)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales M-V

Fachlich freigegeben am

06.01.2014

Zuständige Stelle

Landrat oder Landrätin oder Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin (Bürgermeister oder Bürgermeisterin).

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