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Förderung: Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen beantragen

Leistung 106322038 · Typ LOV · zuletzt geändert 12.05.2026

LeiKa-Schlüssel
99033013080000
Synonyme
Denkmalförderung Denkmalschutz
Kategorien
Kultur Bauliche Maßnahmen, Wohnungsbau und Städtebau

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern

Onlinedienste (1)

Inhalt (Textblöcke, 13)

Teaser

Für die Sicherung, Erhaltung, Restaurierung und der teilweisen Rekonstruktion von Denkmalen können Sie einen Antrag auf Landesförderung stellen.

Volltext

Was wird gefördert?

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in der Form der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Sie kann bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Aufwendungen, die der Substanzerhaltung und Restaurierung im Sinne der Denkmalpflege dienen.

Nutzungsbedingte Ausbau-, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen sowie Renovierungsarbeiten sind grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen. Auch Herrichtungsmaßnahmen, Notar- und andere öffentliche Gebühren (bspw. der Baugenehmigung) sind nicht förderfähig.

Nicht förderfähige Ausgaben sind beispielsweise:

  • Ausgaben für Erwerb und Erschließung des Denkmals,
  • Ausgaben für die Beseitigung von Denkmalen,
  • Ausgaben für Renovierungsarbeiten sowie Umbau- und nutzungsbezogene Modernisierungsmaßnahmen,
  • Ausgaben für reine Unterhaltungs- und Erhaltungsmaßnahmen,
  • Ausgaben für Rekonstruktionen, die einem Neubau gleichkommen,
  • Ausgaben für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln,
  • Eigenleistungen in Form eigener Arbeitsleistungen und Materialbereitstellung aus eigenen Beständen,
  • Planungskosten und Architektenhonorare, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Maßnahme stehen,
  • die Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer abziehbar ist,
  • Rundungen und Ausgaben für „Sonstiges“,
  • sonstige abzugsfähige Kosten, wie z. B. Skonti oder Rabatte sowie
  • Sicherheitseinbehalte, wenn sie nicht § 17 Abs. 6 VOB/B entsprechen.

Wer wird gefördert?

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Landesamt entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderanträge. Der Bewertung sämtlicher Förderanträge liegt ein objektbezogener Kriterienkatalog zu Grunde. Die Projektauswahlkriterien gelten ausnahmslos für sämtliche zur Förderung beantragten Maßnahmen. Maßgeblich bei der Bewertung der Anträge ist die Dringlichkeit der Maßnahme.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind im Allgemeinen folgende Unterlagen vorzulegen:

  • detaillierte Maßnahmenbeschreibung (Mengen, Massen, Materialien, auszuführende Tätigkeiten müssen eindeutig erkennbar sein),
  • detaillierte Kostenschätzung nach DIN 276 bis in die 3-Ebene oder detaillierte und vergleichbare Kostenangebote von Fachfirmen (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
  • Lageplan mit Ausweisung von Flur und Flurstücknummer,
  • denkmalrechtliche Genehmigung / Baugenehmigung,
  • aussagekräftige Fotodokumentation (keine schwarz-weiß-Aufnahmen) bezogen auf die beantragte Maßnahme,
  • Planzeichnungen, Schadenskartierungen,
  • Gutachten (Holzschutzgutachten, restauratorische und/oder bauhistorische Gutachten - soweit vorliegend),
  • aktueller Grundbuchauszug sowie
  • gegebenenfalls bereits vorliegende Förderzusagen anderer Zuwendungsgeber sofern diese demselben Zweck betreffen.

Sollte der Antragsteller nicht der Eigentümer des Denkmalobjektes sein, bedarf es zudem:

  • Vorlage einer Vertretungsberechtigung.

Bei kommunalen Antragstellern ist, ergänzend zu den vorgenannten Unterlagen, einzureichen:

  • eine Erklärung, dass die Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel und der mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde vereinbar ist sowie
  • eine aktuelle Datenauswertung aus dem rechnergestützen Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen „Rubikon“.

Voraussetzungen

  • die zur Förderung beantragte Maßnahme darf noch nicht begonnen sein und nicht vor Entscheidung über den Antrag begonnen werden (Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb, Herrichten des Grundstücks und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung)
  • die beabsichtigte Maßnahme muss der Sicherung, Erhaltung, Restaurierung oder teilweisen Rekonstruktion eines Denkmals in Mecklenburg-Vorpommern dienen 
  • Zuwendungsempfänger können nur Eigentümer, Besitzer oder Unterhaltsberechtigte des Denkmals sein
  • die für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen - insbesondere Baugenehmigungen, denkmalrechtliche Genehmigungen -, Erlaubnisse und Bewilligungen müssen vorliegen und die dort enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Antrag und Bescheid werden gebührenfrei bearbeitet und erteilt

  • Kosten für die Erarbeitung von Nutzungskonzepten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und die Erstellung von Gutsachten (Holzschutz, Restauratorischer und bauhistorischer Gutachten) werden bei einer etwaigen Nichtberücksichtigung des Antrages nicht erstattet.

Verfahrensablauf

 Die Antragsunterlagen werden bei Nichtberücksichtigung des Antrages nicht an die Antragsteller zurückgeschickt.

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Die Angaben, von denen die Gewährung, Rückforderung und das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch i. V. m. dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 12. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 330).

Wer falsche oder unvollständige Angaben macht oder subventionserhebliche Tatsachen verschweigt, macht sich strafbar.

Die öffentlichen Vergabevorschriften sind anzuwenden (VOB, VOL, VgV, GWB etc.).

Der aktuell gültige Wertgrenzenerlass ist zu beachten.

Rechtsbehelf

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern 

Fachlich freigegeben am

05.03.2026

Zuständige Stelle

Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) Mecklenburg-Vorpommern

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            "gdprText": "<p>Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten <a href=\"https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/\" target=\"_blank\">Datenschutzerklärung</a> die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.</p>\n\n<p>Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:</p>\n\n<ol>\n\t<li>die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,</li>\n\t<li>die Datenschutzerklärung sowie</li>\n\t<li>ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.</li>\n</ol>\n\n<p>Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.</p>\n\n<p>Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten <a href=\"https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/\" target=\"_blank\">Datenschutzerklärung</a>.</p>\n\n<p>Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (<a href=\"https://www.datenschutz-mv.de/kontakt\" target=\"_blank\">Kontakt</a>).</p>",
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