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Förderung: Zuschuss für erstmalige Existenzgründung der Unternehmensnachfolge, Neugründung oder tätige Beteiligung im Handwerk beantragen

Leistung 110529006 · Typ A · zuletzt geändert 11.04.2025

LeiKa-Schlüssel
keine
Synonyme
Förderung Unternehmensnachfolge Handwerk Zuschuss Lebensunterhalt Handwerksmeister Industriemeister
Kategorien
Wirtschaft, Unternehmen, Existenzgründung und wirtschaftsnahe Infrastruktur

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) Mecklenburg-Vorpommern

Inhalt (Textblöcke, 12)

Teaser

Unterstützung der Handwerks- und Industriemeister durch einen einmaligen Zuschuss bei der Betriebsübernahme oder Neugründung oder tätigen Beteiligung im Handwerk

Volltext

Wer wird gefördert?

Gefördert werden natürliche Personen, auch als Gesellschafter oder Gesellschafterin von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die erstmalig ein bestehendes Unternehmen übernehmen und damit erstmalig eine Existenz durch Betriebsübernahme oder einen Betrieb neu gründen. Der Betriebssitz muss in Mecklenburg-Vorpommern sein. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz muss vorliegen, wobei Angehörige anderer Nationen über einen Aufenthaltstitel verfügen müssen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt, und dessen Gültigkeit mindestens noch 18 Monate andauert. Es muss ein Nachweis zur Meisterprüfung als Handwerks- oder Industriemeister, ein gleichwertiger Hoch- beziehungsweise Fachschulabschluss, eine Ausnahmebewilligung bis Abschluss der Meisterprüfung erbracht werden und nach Betriebsübernahme die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen.

Was wird gefördert?

Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert den Lebensunterhalt von Handwerks- und Industriemeistern im Zuge der erstmaligen Gründung einer Existenz in Form einer Betriebsübernahme oder einer Neugründung oder tätigen Beteiligung im Handwerk (Basisförderung Stufe 1). Des Weiteren können Zuwendungen für eine Arbeitsplatzförderung (Stufe 2) gewährt werden.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung beträgt einmalig EUR 7.500,00 und dient als Zuschuss zum Lebensunterhalt (Basisförderung Stufe 1).
Erfolgt die erstmalige Gründung durch Unternehmensnachfolge, Neugründung oder die tätige Beteiligung durch mehrere berechtigte Personen, so wird die Zuwendung nur einmal in Höhe von EUR 2.500,00 gewährt.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Basisförderung - Stufe 1

  • vollständig ausgefüllter Antrag
  • Nachweis über eine abgeschlossene Meisterprüfung nach der Handwerksordnung (HwO), Anlage A und Anlage B1, über einen gleichwertigen Hoch- oder Fachschulabschluss (§ 7 Abs. 2 HwO) oder die Ausnahmebewilligung der Handwerkskammer zu vorübergehenden Ausübung der Tätigkeit bis zum Abschluss der Meisterprüfung
  • beidseitige Kopie des gültigen Personalausweises
  • fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer
  • Eigenerklärung über die Unternehmensübernahme, erstmalige Existenzgründung oder tätige Beteiligung
  • De-minimis-Erklärung
  • gültiger Aufenthaltstitel soweit nach Nr. 4.1 Buchstabe b) der Richtlinie erforderlich

Arbeitsplatzförderung - Stufe 2

  • Antrag zusammen mit dem Nachweis über die Erfüllung des Mindestbeschäftigungszeitraums. Folgende Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Mindestbeschäftigungszeitraums
  • Arbeitsvertrag
  • Nachweis über abgeführte Sozialversicherungsbeiträge anhand von zwei Belegen über Gehaltszahlungen (für zwei Monate)

Voraussetzungen

  • Gefördert werden natürliche Personen, auch als Gesellschafter oder Gesellschafterin von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die erstmalig ein bestehendes Unternehmen übernehmen und damit erstmalig eine Existenz durch Betriebsübernahme oder einen Betrieb neu gründen.
  • Der Betriebssitz muss in Mecklenburg-Vorpommern sein. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz muss vorliegen, wobei Angehörige anderer Nationen über einen Aufenthaltstitel verfügen müssen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt, und dessen Gültigkeit mindestens noch 18 Monate andauert. Es muss ein Nachweis zur Meisterprüfung als Handwerks- oder Industriemeister, ein gleichwertiger Hoch- bzw. Fachschulabschluss, eine Ausnahmebewilligung bis Abschluss der Meisterprüfung erbracht werden und nach Betriebsübernahme die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen.
  • vorherige Beratung durch die zuständige Handwerkskammer
  • Im Zuge der Betriebsübernahme muss mehr als die Hälfte der bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze des zu übernehmenden Betriebes im bisherigen Beschäftigungsumfang erhalten bleiben. Bei Übernahmen von Betrieben mit nur zwei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten durch einen dieser Beschäftigten ist mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz zu erhalten, wobei ein Beschäftigungsverhältnis mit der Person, die den Betrieb übergibt (Altinhaber), hierbei nicht berücksichtigt wird.
  • Der Geschäftsgegenstand des zu übernehmenden oder zu gründenden Betriebes muss dem Inhalt einer Meisterausbildung im Handwerk entsprechen.
  • Der zu schaffende Arbeitsplatz (Stufe 2) muss mindestens tarifgleich vergütet werden und mindestens zwölf Monate bestehen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Antrag

Der formgebundene Antrag ist beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) elektronisch oder im Ausnahmefall schriftlich einzureichen.
Mit dem Vorhaben darf auf eigenes Risiko begonnen werden, sobald der Antrag auf Zuwendung der Basisförderung beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern eingegangen ist.

Bewilligung

Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.

Bewilligungen erfolgen prioritär:

  • erste Priorität: erstmalige Existenzgründung durch Betriebsübernahme
  • zweite Priorität: Schaffung neuer Arbeitsplätze
  • dritte Priorität: erstmalige Existenzgründung.

Auszahlung

Die Auszahlung der Meisterprämie oder Arbeitsplatzförderung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und nach Vorlage folgender Unterlagen:

  • die Gewerbeanmeldung für den übernommenen oder gegründeten Betrieb und die gegebenenfalls für den Betrieb erforderlichen Genehmigungen (Nachweis der Betriebsübernahme),
  • im Falle einer tätigen Beteiligung der Gesellschaftervertrag oder der Kaufvertrag und gegebenenfalls ein Handelsregisterauszug
  • eine Kopie der Handwerkskarte.

Fristen

Die Anträge auf Gewährung des Zuschusses sind vor der Betriebsübernahme schriftlich unter Verwendung des Vordrucks "Antragsformular" zu stellen.
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Betriebsübernahme ist grundsätzlich der Beginn der gewerblichen Tätigkeit (gemäß Gewerbeanmeldung) in dem übernommenen Betrieb.
Mit dem Vorhaben darf auf eigenes Risiko erst begonnen werden, wenn das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Ihren Antragseingang schriftlich bestätigt hat.

Formulare

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

02.04.2024

Zuständige Stelle

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

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