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Förderung: Zuschuss für die ökologischen Umweltbeobachtung durch Vereine und Verbände beantragen

Leistung 110529710 · Typ A · zuletzt geändert 11.05.2026

LeiKa-Schlüssel
keine
Synonyme
Naturschutz Naturschutzvereine Naturschutzförderung Naturschutzdaten Naturschutzverbände
Kategorien
Energie und Klimaschutz Ländlicher Raum, Landwirtschaft und Umwelt

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Dezernat LUNG 200 - Artenschutzvollzug, Rechtsangelegenheiten des Natur- und Immissionsschutzes, Staatliche Vogelschutzwarte Mecklenburg-Vorpommern

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Verwaltungsgebühr KOSTENFREI

Inhalt (Textblöcke, 12)

Teaser

Förderung der ökologischen Umweltbeobachtung

Volltext

Was wird gefördert?

Gefördert wird nach dieser Richtlinie die systematische Ermittlung und Aufbereitung von Daten über den Zustand und die Veränderung von Biotopen, Lebensraumtypen sowie von Arten und deren Lebensräume insbesondere zur Erfüllung der Berichtspflichten aus internationalen Naturschutzübereinkommen und EU-Richtlinien.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind Naturschutz-Vereine und -Verbände, insbesondere die nach § 63 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Vollfinanzierung gewährt und im Zuwendungsbescheid auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • die Ermittlung von Daten durch Felduntersuchungen auf der Grundlage von Stundenpauschalen bis höchstens 25 € pro Stunde,
  • die Aufbereitung der Daten auf der Grundlage von Stundenpauschalen bis höchstens 15 € pro Stunde und
  • die einmalige Beschaffung der für die Datenaufbereitung erforderlichen Ausrüstungen und Materialien (Hard- und Software) bei Nachweis des Bedarfs und Vorlage von Angeboten sowie
  • Ausrüstung und Geräte, die für die Durchführung von Felduntersuchungen erforderlich sind.

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Mieten, Pachten, Versicherungen und andere Verwaltungsausgaben,
  • Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,
  • die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzbar ist.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag erfordert in der Regel folgende Angaben:

  • Erklärung, dass mit den Untersuchungen noch nicht begonnen worden ist und vor Bewilligung der Zuwendung oder der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht begonnen wird,
  • Untersuchungsobjekt und -gebiet,
  • Untersuchungsmethode,
  • Untersucher und deren Qualifikation,
  • aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben (Ausgabenplan), einschließlich der Kalkulation zu den Stundenpauschalsätzen,
  • Nachweis der öffentlichen Zuwendung und anderer Mittel Dritter.

Voraussetzungen

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn ein besonderes Interesse des Landes an der beantragten Umweltbeobachtung besteht.

Dies ist der Fall, wenn

  • der Untersuchungsgegenstand Bestandteil des Konzeptes für die naturschutzorientierte Umweltbeobachtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist,
  • die Erhebung der Daten nach der von der Naturschutzverwaltung vorgegebenen Methode erfolgt,
  • die Aufbereitung der Daten so erfolgt, dass ihre Übernahme in das Landschaftsinformationssystem des Landes, das nach § 54 Nr. 4 des Landesnaturschutzgesetzes durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie geführt wird, möglich ist,
  • der Zuwendungsempfänger im Land Mecklenburg-Vorpommern ansässig ist und über die personellen und fachlichen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgabe verfügt,
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 2.500 EUR betragen.

Verfahrensablauf

Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages. Der Antrag ist auf Vordrucken in zweifacher Ausfertigung an das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zu richten. Antragsvordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde zu beziehen.

Bearbeitungsdauer

individuell

Hinweise (Besonderheiten)

Das Untersuchungsergebnis ist der Bewilligungsbehörde als Ergebnisbericht vorzulegen. Inhalt und Form des Ergebnisberichtes werden durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

11.05.2023

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) Mecklenburg-Vorpommern

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