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Förderung: Zuschuss für Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege für ambulante Maßnahmen bei Menschen mit Behinderungen beantragen

Leistung 110529790 · Typ A · zuletzt geändert 14.01.2025

LeiKa-Schlüssel
keine
Synonyme
Behinderung Projektförderung Ambulante Maßnahmen Förderung und Stärkung individueller Fähigkeiten
Kategorien
Soziales, Wohlfahrtsverbände und Senioren

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Fachbereich LAGuS 2031 - Förderung III – 2 Mecklenburg-Vorpommern

Inhalt (Textblöcke, 11)

Teaser

Mit Hilfe der ambulanten Maßnahmen sollen Menschen mit Behinderungen ihr Leben selbstbestimmt gestalten können, ohne dabei Leistungen zur Teilhabe in der Gesellschaft, auf die nach § 55 SGB IX ein Rechtsanspruch besteht, zu ersetzen.

Volltext

Was wird gefördert?

Ziel der ambulanten Maßnahmen ist die selbstbestimmte Lebensführung durch Förderung und Stärkung der individuellen Fähigkeiten der Menschen mit Behinderungen. Eine stationäre Betreuung soll vermieden werden. Gefördert werden können Maßnahmen zur Einübung von Verhaltensweisen zur Stärkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, der Aktivierung des Selbsthilfe- und Selbstständigkeitspotenzials oder der Verbesserung von Grob- und Feinmotorik sowie der geistigen Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie sonstige Maßnahmen zur Förderung der Inklusion in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Qualifizierte Fachkräfte bieten insbesondere folgende Leistungen an:

  • Tagesgruppenreisen,
  • Mehrtagesgruppenreisen,
  • Kreativzirkel,
  • sportliche Freizeitmaßnahmen,
  • Vortrags- und Informationsveranstaltungen einschließlich der Angehörigenarbeit,
  • Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen derjenigen, die in den vorstehend genannten Maßnahmenbereichen tätig sind.
     

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) können nur die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern sein. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege leiten die Mittel an Dritte (Letztempfänger) weiter, wenn diese Träger der Maßnahme sind und als Untergliederung den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege zugehören sowie die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 erfüllen.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Zuwendungsfähig können sein

  • Personalausgaben für eine hauptamtliche Betreuungskraft (berechnet auf der Grundlage von 40 Stunden/Woche) nach dem geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen, höchstens bis zur Höhe der Entgeltgruppe E 10 zuzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung nach den bestehenden Vorschriften.
  • Sachausgaben einschließlich der Ausgaben für die Fort- und Weiterbildung des von der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift erfassten hauptamtlichen Personals sowie der ehrenamtlich Tätigen. Sachausgaben für die Anmietung von Büroräumen einschließlich Betriebskosten, Instandhaltung und Wartung der Räume, Ersatzbeschaffungen, Ausgaben für technische Geräte und Pflichtversicherungen, Fachliteratur, Sachausgaben für den erforderlichen Verwaltungsaufwand (Telefon, Porto, Büromaterialien) sowie für sonstige Dienstleistungen des Zuwendungsempfängers mit unmittelbarem Bezug zum Fördergegenstand und Öffentlichkeitsarbeit, Ausgaben für Fort- und Weiterbildung und Reiseausgaben, soweit sie dem Zuwendungszweck dienen. Reisekosten können nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Ausgenommen hiervon sind Ausgaben im Zusammenhang mit Gruppenreisen. Pauschalierte Verwaltungsgemeinkosten, sonstige Pauschalen, interne Verrechnungen, Mitgliedsbeiträge sowie Ausgaben für Präsente, Verpflegung und Feierlichkeiten sind nicht zuwendungsfähig.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Finanzierungsplan
  • Bedarfsbestätigung des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt oder Gemeinde

Weitere Unterlagen können von der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung und Prüfung des Vorhabens angefordert werden.

Voraussetzungen

  • Die Angebote sozialer Maßnahmen haben den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.
  • Der Zugang zu geförderten Maßnahmen soll barrierefrei im Sinne des § 6 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes erfolgen. Ab dem 1. Januar 2022 hat der Zugang zu geförderten Maßnahmen barrierefrei im Sinne des § 6 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes zu erfolgen.
  • Die ambulante Maßnahme muss durch geeignete Kräfte erfolgen. Hauptamtliche Betreuungskräfte müssen mindestens über einen pädagogischen, sonderpädagogischen oder gleichwertigen Berufsabschluss, insbesondere in den Fachrichtungen Sozialpädagogik oder Sozialarbeit (Sozialwesen), oder über eine mehrjährige Berufserfahrung in der sozialen Arbeit in Verbindung mit einer nachzuweisenden spezifischen Weiterbildung verfügen.
  • Die Förderung beschränkt sich auf Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern. Maßnahmen außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern können in begründeten Einzelfällen gefördert werden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine

Verfahrensablauf

  • Anträge auf eine Zuwendung für das kommende Jahr sind schriftlich unter Verwendung eines bereitgestellten Antragsformulars an die Bewilligungsbehörde zu richten.
  • Die Bewilligung erfolgt mittels Zuwendungsbescheid.

Formulare

  • Ein Antragsvordruck ist unter dem unten angegebenen Link erhältlich.
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.06.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern

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