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Förderung: Zuschuss für Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege für ehrenamtliche Mitarbeit beantragen

Leistung 110534388 · Typ A · zuletzt geändert 26.02.2025

LeiKa-Schlüssel
keine
Synonyme
Ehrenamt ehrenamtlich Engagement freiwillig Weiterbildung Ehrenamtskoordinator Multiplikator Freiwillige Ehrenamtliche Wohlfahrtspflege
Kategorien
Soziales, Wohlfahrtsverbände und Senioren

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Fachbereich LAGuS 2031 - Förderung III – 2 Mecklenburg-Vorpommern

Inhalt (Textblöcke, 9)

Teaser

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Mitarbeit im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege.

Volltext

Was wird gefördert?

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Mitarbeit im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege mit dem Ziel, Menschen für ehrenamtliche Aufgaben zu gewinnen. Gefördert werden können:

  • Maßnahmen von Ehrenamtskoordinatorinnen und Ehrenamtskoordinatoren als Multiplikatoren zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wie Informationen über Einsatzfelder und individuelle Einsatzformen,
  • Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung von Ehrenamtlichen in Vorbereitung und Ausübung des Ehrenamts und
  • Maßnahmen der Träger zur Gewinnung sowie zum dauerhaften Einsatz von Ehrenamtlichen

auf dem Gebiet der Freien Wohlfahrtspflege.

Gegenstand der Förderung können auch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der in den vorstehend genannten Maßnahmenbereichen haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen sein, soweit die Fort- und Weiterbildung einen unmittelbaren Bezug zu den o. a. Maßnahmen aufweist. 

Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die vorrangig oder ausschließlich der verbands- oder vereinsinternen Arbeit dienen oder Gegenstand anderer Landeszuschüsse sind.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) können nur die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern sein. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege leiten die Mittel an Dritte (Letztempfänger) weiter, wenn diese Träger der Maßnahme sind und als Untergliederung den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zugehören sowie die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Zuwendungsfähig sind

  • Personalausgaben (berechnet auf der Grundlage von 40 Stunden/Woche) ausschließlich für Ehrenamtskoordinatorinnen und Ehrenamtskoordinatoren nach dem geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen, höchstens bis zur Höhe der Entgeltgruppe E 10 zuzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung nach den bestehenden Vorschriften.
  • Sachausgaben für die Anmietung von Büroräumen einschließlich Betriebskosten, Instandhaltung und Wartung der Räume, Ersatzbeschaffungen, Ausgaben für technische Geräte und Pflichtversicherungen, Fachliteratur, Sachausgaben für den erforderlichen Verwaltungsaufwand (Telefon, Porto, Büromaterialien) sowie für sonstige Dienstleistungen des Zuwendungsempfängers mit unmittelbarem Bezug zum Fördergegenstand und Öffentlichkeitsarbeit, Ausgaben für Fort- und Weiterbildung und Reiseausgaben, soweit sie dem Zuwendungszweck dienen. Reisekosten können nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Pauschalierte Verwaltungsgemeinkosten, Mitgliedsbeiträge sowie Ausgaben für Präsente, Verpflegung und Feierlichkeiten sind nicht zuwendungsfähig.
     

Zuwendungsfähig sind ferner Ausgaben für die in den genannten Maßnahmenbereichen ehrenamtlich tätigen Personen, soweit diese Ausgaben einen unmittelbaren Bezug zum Fördergegenstand aufweisen.

Gegenüber den Zuwendungsempfängern, bei denen die Gesamtsumme aller gewährten Förderungen des Landes im Bereich der sozialen Arbeit 25.000 Euro überschreitet, besteht seitens des Landes die Erwartungshaltung, dass sie der Initiative Transparente Zivilgesellschaft beitreten und trägerinterne Wohlverhaltensregelungen vorhalten.

Handlungsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Die Förderung beschränkt sich auf Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern können in begründeten Einzelfällen gefördert werden.

Der Zuwendungsempfänger oder der Letztempfänger hat vorrangig Eigenmittel und Drittmittel einzusetzen. Er hat mindestens Eigenmittel in Höhe von 20 Prozent aller zuwendungsfähigen Ausgaben einzubringen. Drittmittel wie etwa kommunale Mittel können im begründeten Ausnahmefall als Eigenmittel angerechnet werden. Kommunale Mittel können jedoch nur bis zu 10 Prozent der Gesamtausgaben als Eigenmittel berücksichtigt werden.

Der Zuwendungsempfänger muss alle Verpflichtungen zur Vorlage von Verwendungsnachweisen für zurückliegende Zuwendungen erfüllt haben. 

Verfahrensablauf

Anträge auf Projektförderung können an die Bewilligungsbehörde gerichtet werden. Es sind die bereitgestellten Antragsunterlagen zu verwenden.

Formulare

Formulare: siehe Link
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

14.02.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern

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