Privatwaldbesitzer, deren Waldflächen innerhalb eines FFH-Vogelschutzgebietes oder innerhalb der Horstschutzzone Il der ausgewiesenen Horststandorte liegen, können für erhöhte Bewirtschaftungsaufwendungen bzw. geminderte Erträge einen Walderschwernisausgleich beantragen.
Förderung: Zuwendungen zum Erschwernisausgleich für Wald in Natura 2000-Gebieten beantragen
Leistung 110536679 · Typ LOV · zuletzt geändert 26.02.2025
Zuständige Organisationseinheiten (1)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Referat VI 210 - Forstpolitik, Angelegenheiten der obersten Forst- und der obersten Jagdbehörde, Förderung der Forstwirtschaft | Mecklenburg-Vorpommern |
Onlinedienste (1)
Inhalt (Textblöcke, 16)
Teaser
Volltext
Was wird gefördert?
Ausgleich von naturalen oder wirtschaftlichen Einschränkungen bei der Bewirtschaftung und Nutzung von Waldflächen innerhalb von Natura 2000-Gebieten in Mecklenburg-Vorpommern und innerhalb der Horstschutzzone Il der ausgewiesenen Horststandorte .
Die Förderung dient der Erhaltung, Sicherung und Entwicklung der Schutzgebietskulisse Wald und der jeweiligen relevanten Schutzgüter in Natura 2000-Gebieten sowie innerhalb der Horstschutzzone Il der ausgewiesenen Horststandorte in Mecklenburg-Vorpommern.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Gegenstand der Zuwendung
Gegenstand der Zuwendung ist der Ausgleich von Erschwernissen bei der rechtmäßigen und nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ausgeübten Bewirtschaftung von Waldflächen nach § 2 des Landeswaldgesetzes, die sich in ausgewiesenen Gebieten nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Gebiete) oder der Richtlinie 2009/147/EG (Europäische Vogelschutzgebiete) befinden oder innerhalb der Horstschutzzone Il der ausgewiesenen Horststandorte.
Auszugleichende Erschwernisse sind erhöhte Bewirtschaftungsaufwendungen und verminderte Bewirtschaftungserträge und Untersagung in der Hortschutzzone Il:
- für Waldflächen in FFH-Gebieten oder bei Wald-Lebensraumtypen mit Beschränkungen durch die Baumartenwahl, die Verlängerung von Umtriebszeiten, die Erhaltung von Biotopbäumen und Biotopbaumanwärtern,
- für bestimmte Arten in FFH-Gebieten mit Beschränkungen durch die Erhaltung von Habitatbäumen und Habitatbaumanwärtern, Alt- und Totholz, Altholzinseln,
- für Flächen in Europäischen Vogelschutzgebieten mit Nutzungseinschränkungen sowie
- erhöhte Verwaltungsaufwendungen (zum Beispiel erhöhte Verkehrssicherungspflichten, zusätzliche Informations-, Planungs- und Koordinierungsaufwendungen).
- für die Untersagung forstlicher Maßnahmen in der Horstschutzzone II
Von einer Zuwendung ausgeschlossen sind Erschwernisse auf Flächen, die dem Eigentümer zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind. Des Weiteren bleiben Waldflächen von Ausgleichszahlungen ausgeschlossen, für die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Rechtsvorschriften keine Nutzung zugelassen ist.
Dazu zählen insbesondere:
- Naturschutzgebiete ohne Nutzungsmöglichkeit,
- Ökokontoflächen ohne Nutzungsmöglichkeit,
- naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahmen mit flächigem Nutzungsverzicht,
- in Naturschutzprojekten Flächen ohne Nutzungsmöglichkeit.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger sind private und kommunale Waldbesitzer gemäß § 4 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes oder deren Vereinigungen einschließlich Zusammenschlüsse.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich:
- EUR 25,00 je Hektar für Waldflächen in FFH-Gebieten, um den erhöhten Verwaltungsaufwand zu kompensieren; die Zuwendung ist begrenzt auf eine Fläche bis zu 100 Hektar je Betrieb,
- EUR 88,00 je Hektar für Waldflächen mit identifizierten Waldlebensraumtypen in FFH-Gebieten,
- EUR 104,00 je Hektar für Waldhabitate des Eremiten in FFH-Gebieten,
- EUR 56,00 je Hektar für Waldhabitate des Großen Mausohrs oder der Mopsfledermaus in FFH-Gebieten,
- EUR 165,00 je Hektar für Schreiadler-Schutzareale in Europäischen Vogelschutzgebieten im Wald.
- und Untersagung in der Hortschutzzone Il
Beim Zusammenfallen mehrerer Bindungen gemäß 5.2 der Richtlinie (Wald-Erschwernisausgleichsrichtlinie - Wald EARL M-V) auf einer Fläche, wird die Zuwendung auf der Grundlage von Kombinationen berechnet.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Betriebsnummer für Antragstellung vom zuständigen Amt
- Förder- und Zahlungsantrag
- Flächenerfassung über Agrarantrag
- Verpflichtungen und Erklärungen
- Maßnahmentagebuch je beantragten Waldblock
- Kartografische Darstellung von Habitat- und Eremitbäumen
- Weitere Dokumente individuell, je nach Antragsart/-umfang bei Vor-Ort-Kontrollen
Voraussetzungen
Die Waldfläche muss sich innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern befinden.
Zuwendungen werden nur für Flächen gewährt, für die Fachbeiträge zu Managementplänen, Fledermaus- und Eremithabitaten vorliegen oder die in einem Schreiadler¬-Schutzareal innerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebiets liegen. Zuwendungen für die Horstschutzzone II werden nur für Flächen gewährt, für die die Daten im Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie erfasst worden sind und außerhalb von FFH-Gebieten liegen.
Die Fläche eines Waldblockes darf 0,3 Hektar nicht unterschreiten. Abweichungen hiervon kann das zuständige Fachaufsichtsreferat zulassen.
Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt EUR 200 (Bagatellgrenze).
Sofern Zuwendungsempfänger die Bagatellgrenze nicht erreichen, besteht die Möglichkeit, die Zuwendungen über einen Zusammenschluss zu beantragen. Der Zusammenschluss von Zuwendungsempfängern ist ausdrücklich erwünscht und kein Umgehungstatbestand gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
- Beantragung des Erschwernisausgleichs online im Agrarantrag M-V bis zum 15. Mai eines Antragsjahres
- Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen durch die Bewilligungsbehörde
- Einreichung der Maßnahmentagebücher bis zum 31. Januar nach dem Antragsjahr sowie deren Prüfung durch die Bewilligungsbehörde
- Bescheidzustellung
- Auszahlung bis 30.Juni nach dem Antragsjahr
Bearbeitungsdauer
Auszahlungsbeginn ist frühestens der 31. Januar des Antragsfolgejahres, da ab diesem Datum die notwendigen Prüfungen und Kontrollen, Sichtungen der Unterlagen und Bewilligungsbescheide versendet werden können und auf dieser Grundlage die Auszahlung erfolgen kann..
Fristen
Der Antrag ist bis zum 15. Mai eines jeden Jahres über den Agrarantrag einzureichen.
Bei verspäteter Einreichung einer Zahlungsanforderung wird gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Betrag, auf den bei fristgerechter Einreichung der Anforderung ein Anspruch bestanden hätte, um 1 Prozent je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und abgelehnt.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
- werden auf der Webseite der Bewilligungsbehörde Landesforst Mecklenburg-Vorpommern (AöR) veröffentlicht
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpunkt
Landesforst MV AöR
Fritz Reuterplatz 9
17139 Malchin
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