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Versicherungsvermittler: Befreiung von der Erlaubnispflicht beantragen

Leistung 111166881 · Typ LOV · zuletzt geändert 20.03.2026

LeiKa-Schlüssel
99050035010000
Synonyme
Erlaubnis Erlaubnispflicht Versicherung Versicherungsberater Versicherungsvermittler Versicherungsmakler Befreiung Versicherung Vermittler Versicherungsvertrag Gewerbeordnung Befreiung von der Erlaubnispflicht Handwerksordnung IHK GewO Versicherungsvermittlerregister Industrie- und Handelskammer produktakzessorischer Versicherungsvermittler Versicherungsvermittler ohne Erlaubnis
Kategorien
Versicherungsvermittler

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Industrie- und Handelskammer zu Rostock Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Rostock Vorpommern-Rügen

Inhalt (Textblöcke, 15)

Teaser

Möchten Sie als selbstständiger produktakzessorischer Versicherungsvermittler arbeiten, können Sie sich von der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler befreien lassen.

Volltext

Grundsätzlich brauchen Sie als selbstständiger Versicherungsvermittler eine Erlaubnis. Dafür ist Ihre örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig. Als sogenannter produktakzessorischer Versicherungsvermittler können Sie sich allerdings von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Hierfür müssen Sie bei Ihrer örtlichen IHK einen Antrag stellen.

Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind Sie, wenn Sie neben Ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln. Das bedeutet, dass das Risiko, für welches Sie eine Versicherung vermitteln, sich direkt aus der Ware oder Dienstleistung ergeben muss.

Beispiel für solche produktergänzenden Versicherungsvermittlungen:

  • Die Vermittlung einer Kfz-Versicherung im Zusammenhang mit einem Autokauf.
  • Die Vermittlung einer Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages.
  • Die Vermittlung einer Transportversicherung im Zusammenhang mit Lieferleistungen.

Außerdem müssen Sie sich ins Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Mit dem Antrag auf Erlaubnisbefreiung können Sie gleichzeitig einen Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen.

Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige:

Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Niederlassung haben, müssen Sie sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland keine Erlaubnisbefreiung noch können Sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.

Für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese gelten auch für EU-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
 

Handlungsgrundlage(n)

Regionalisierung: Landkreis Rostock

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • Auszug aus dem Handelsregister oder dem Partnerschaftsregister, bei in einem Register eingetragenen Unternehmen, ansonsten
      • eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Entsprechende Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Erklärung des Auftraggebers, also des Versicherungsunternehmens oder des Obervermittlers, über Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre Qualifikation und über Ihre geordneten Vermögensverhältnisse

Bei juristischen Personen müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten Personen einreichen. Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen. 

Achtung: Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann Ihre IHK weitere Dokumente anfordern. Manche der vorgelegten Dokumente dürfen zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht nur bei der Einreichung) eine Verfallsfrist nicht überschreiten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer IHK.
 

Voraussetzungen

  • Sie vermitteln die Versicherungen nur als Ergänzung zu anderen Produkten oder Dienstleistungen (Akzessorietät)
    • Beispiel: Ein Autohändler vermittelt beim Verkauf von Autos auch Kfz-Versicherungen
  • Sie üben Ihre Tätigkeit aus:
    • im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder
    • im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
  • Ihr Auftraggeber gibt eine Erklärung ab über:
    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit,
    • Ihre Qualifikation und
    • Ihre geordneten Vermögensverhältnisse
  • Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Derzeit gilt eine Mindestdecksumme von:
    • EUR 1.276.000 für jeden Versicherungsfall und
    • EUR 1.919.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Die Gebühren für die Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler und für die Registrierung im Versicherungsvermittlerregister sind je nach IHK unterschiedlich.
Regionalisierung: Landkreis Rostock

Für die Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Vermittler fällt eine Gebühr in Höhe von EUR 140,00 an (Tarifstelle 7.3).

Verfahrensablauf

Die Erlaubnisbefreiung können Sie schriftlich beantragen:

  • Laden Sie auf der Internetseite Ihrer örtlich zuständigen IHK das Antragsformular herunter. Füllen Sie dieses vollständig aus.
  • Senden Sie es anschließend mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige IHK.
  • Sobald Sie alle Angaben gemacht haben und die Unterlagen vollständig vorliegen, entscheidet die IHK über Ihren Antrag.
  • Nach positiver Prüfung erhalten Sie die Erlaubnisbefreiung und werden gegebenenfalls in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen.
  • Die erteilte Erlaubnisbefreiung gilt unbefristet. Sie endet erst, wenn Sie darauf verzichten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die IHK die Erlaubnisbefreiung widerrufen oder zurücknehmen und Sie aus dem Vermittlerregister löschen lassen.

Hinweis: In der Regel bietet Ihre örtlich zuständige IHK auch ein Onlineverfahren an.

Bearbeitungsdauer

Je nach IHK unterschiedlich.

Fristen

keine

Hinweis: Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Befreiung erhalten haben.

Formulare

Formulare: erhalten Sie von Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer

Onlineverfahren möglich: teilweise, je nach IHK unterschiedlich

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Regionalisierung: Landkreis Rostock

Weiterführende Informationen

keine

Zuständige Stelle

Ihre örtlich zuständige IHK

Ansprechpunkt

Ihre örtlich zuständige IHK

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V

Fachlich freigegeben am

11.07.2022
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