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Schwerbehinderte Menschen: Zustimmung zur Kündigung beantragen

Leistung 111292117 · Typ LOV · zuletzt geändert 29.10.2025

LeiKa-Schlüssel
99015005001000
Synonyme
SGB Gleichstellung Menschen mit Behinderung Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Kündigung Agentur für Arbeit Sozialgesetzbuch Grad der Behinderung schwerbehindert Inklusionsamt Schwerbehindertenrecht Schwerbehindert gleichgestellt Integrationsamt Kündigung schwerbehinderter Menschen Zustimmung zur Kündigung Arbeitgeberin Fürsorgestelle Sonderkündigungsschutz gleichgestellte behinderte Menschen Fürsorgestelle
Kategorien
Gesundheitsschutz, Krankheit und Behinderung Arbeit und Beruf

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Dezernat LAGuS 405 - Inklusionsamt Mecklenburg-Vorpommern

Onlinedienste (1)

Inhalt (Textblöcke, 10)

Teaser

Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen.

Volltext

Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.

Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten:

  • Personenbedingten
  • Betriebsbedingten
  • Verhaltensbedingten  

Kündigung erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
 

Die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:

  • ordentlichen Kündigungen,
  • außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie
  • Änderungskündigungen.


Das Integrations- oder Inklusionsamt prüft neben dem Hauptgrund für die Kündigung auch weitere Punkte, bevor es entscheidet, ob die Kündigung rechtens ist, beispielsweise:

  • Größe und wirtschaftliche Situation des Unternehmens
  • Erfüllung der Beschäftigungspflicht

Sowie folgende Punkte über die schwerbehinderte Person:

  • Art und Schwere der Behinderung,
  • Alter,
  • persönliche Verhältnisse
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit und
  • die Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden.

Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren geklärt. Geklärt wird unter anderem, was der Betrieb oder die Dienststelle und das betriebliche Integrationsteam unternommen haben, um die Kündigung zu verhindern, und ob präventive Maßnahmen ergriffen wurden.

Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft das Integrations- oder Inklusionsamt, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, soll es der Kündigung zustimmen und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.

Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam. Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen, dann gibt es keine Beteiligungspflicht.

Eine Kündigung, die ohne die vorherige Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes ausgesprochen wurde, ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrations- oder Inklusionsamt genehmigt werden.

Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:

  • selbst kündigt,
  • weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
  • das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat,
  • bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
  • wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte oder

das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird.
 

Handlungsgrundlage(n)

Fristen

Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, müssen Sie unverzüglich nach Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes die Kündigung aussprechen. Geschieht das nicht, ist die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes hinfällig. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

;

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

15.02.2024;18.01.2024

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Inklusionsamt

Ansprechpunkt

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Inklusionsamt

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