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Eigenständig berechnete Feuerschutzsteuer anmelden

Leistung 113251857 · Typ LOV · zuletzt geändert 28.02.2026

LeiKa-Schlüssel
99102095058000
Synonyme
Bundeszentralamt für Steuern Versicherung Versicherung Feuerschutzsteuer FeuerschStG Feuerschutzsteuergesetz BOP BZSt Steueranmeldungsverfahren BZStOnline Feuerschutzsteueranmeldung
Kategorien
Steuern

Zuständige Organisationseinheiten (2)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Mecklenburg-Vorpommern
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Versicherung- und Feuerschutzsteuer Mecklenburg-Vorpommern

Inhalt (Textblöcke, 15)

Teaser

Wenn Sie als Versicherer Entgelte für Feuerversicherungen, Wohngebäude- oder Hausratversicherungen erhalten, müssen Sie die Feuerschutzsteuer selbst errechnen und beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden.

Volltext

Bei der Feuerschutzsteuer sind Sie als Versicherer der Steuerschuldner.

Der deutschen Feuerschutzsteuer unterliegen alle gezahlten Entgelte für

  • Feuerversicherungen, einschließlich: Feuerbetriebsunterbrechungsversicherungen,
  • Wohngebäudeversicherungen,
  • Hausratsversicherungen

Dies gilt, soweit sich die versicherten Gegenstände im Zeitpunkt der Zahlung des Entgeltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

Der Steuersatz ist je nach Versicherung unterschiedlich hoch:

  • Feuerversicherung und Feuerbetriebsunterbrechung: 22 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 40 Prozent des Versicherungsentgelts)
  • Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein könnten: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 14 Prozent des Versicherungsentgelts)
  • Hausratsversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 15 Prozent des Versicherungsentgelts)

Versicherungen, die hier nicht genannt sind, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

Haben Sie als Versicherer Ihren Sitz nicht in der EU (Drittlandversicherer), kann ein in der EU ansässiger Inkassobevollmächtigter die Feuerschutzsteuer für Sie anmelden. Haben Sie als Drittlandversicherer keinen Bevollmächtigten, müssen Ihre Versicherungsnehmer die Feuerschutzsteuer beim BZSt anmelden.

Die Anmeldung der Feuerschutzsteuer gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

für Ihren Fall passendes Formular oder Online-Formular:

  • Feuerschutzsteueranmeldung
  • Feuerschutzsteueranmeldung für EU/EWRVersicherer
  • Feuerschutzsteueranmeldung für Bevollmächtigte
  • Feuerschutzsteueranmeldung für Versicherungsnehmer

Voraussetzungen

Anmeldeberechtigt ist:

  • der Versicherer
  • die oder der Bevollmächtigte
  • der Versicherungsnehmer

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie haben feuerschutzsteuerpflichtiges Versicherungsentgelt erhalten beziehungsweise gezahlt
  • Sie besitzen eine Steuernummer für die Feuerschutzsteuer

Weitere rechtliche Voraussetzungen für Versicherungsunternehmen regelt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Feuerschutzsteuer per Post oder elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) anmelden:

Anmeldung per Post:

  • Laden Sie das Formular zur Feuerschutzsteueranmeldung von der Internetseite des BZSt herunter.
    • Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
      Formulare und Leistungen/Alle Formulare/Steuer-National/Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungsformular
  • Füllen Sie das Formular aus und drucken Sie es aus.
  • Senden Sie das Formular unterschrieben an das BZSt.
  • Überweisen Sie den selbst berechneten Steuerbetrag bis zum Fälligkeitstag. Andernfalls wird der Betrag bei erteiltem SEPA-Mandat von Ihrem Konto eingezogen.

Hinweise:

  • Für die Steueranmeldung brauchen Sie eine Steuernummer.
  • Das Formular zur Feuerschutzsteueranmeldung können Sie elektronisch ausfüllen.

Online-Anmeldung über BOP:

  • Füllen Sie das passende Feuerschutzsteueranmeldeformular über das BZSt-Online-Portal im BOP vollständig aus.
    • Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
      Formulare und Leistungen/Alle Formulare/Steuer-National/Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungsformular
  • Übermitteln Sie die Anmeldung.
  • Überweisen Sie den selbst berechneten Steuerbetrag bis zum Fälligkeitstag oder dieser wird bei erteiltem SEPA-Mandat von Ihrem Konto eingezogen.

Hinweise:

  • Für die Steueranmeldung brauchen Sie eine Steuernummer.
  • Für die elektronische Steueranmeldung im BOP müssen Sie sich für das BOP registrieren. Füllen Sie dazu das Formular "Antrag auf (Neu)Zulassung/ Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung" aus und führen Sie die Registrierung durch.
  • Alternativ können Sie ein bestehendes Elsterzertifikat nutzen.

Bearbeitungsdauer

Ihre Steueranmeldung gilt mit Eingang beim BZSt als Steuerfestsetzung und unterliegt dem Vorbehalt der Nachprüfung. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt diese erst als Steuerfestsetzung, wenn das BZSt zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

Fristen

für Versicherer und Bevollmächtigte:

  • Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums
    • Anmeldezeitraum ist in der Regel ein Kalendermonat
  • bei weniger oder gleich 400,00 EUR Steuer im Vorjahr: 15 Tage nach Ende eines Kalenderjahres
  • bei mehr als 400,00 EUR und weniger oder gleich 2.400 EUR Steuer im Vorjahr: 15 Tage nach Ende eines Kalendervierteljahres

für Versicherungsnehmer:

  • Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf des Monats der Zahlung des Versicherungsentgelts

Hinweis:

Geht die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt ein, müssen Sie möglicherweise einen Verspätungszuschlag zahlen.
Wenn Sie die Frist von 15 Tagen nicht einhalten, entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen über die Höhe der Steuer.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Als Versicherer sind Sie verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen Ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Finanzgerichtliche Klage
     

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

01.02.2023
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