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Explosionsgefährliche Stoffe: Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr beantragen

Leistung 113575960 · Typ LOV · zuletzt geändert 26.03.2026

LeiKa-Schlüssel
99089006001000
Synonyme
Feuerwerk Gewerbe Pyrotechnik Explosionsgefährliche Stoffe Erlaubnis Genehmigung SprengG Schwarzpulver Selbstständig Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver Nitrozellulosepulver Sprengstoffgesetz Sprengstoff Explosivstoffe Feuerwerkskörper Sprengstoffrecht NC-Pulver
Kategorien
Sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen Arbeitsschutz: Gefährliche Stoffe

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 501 - Rostock - Fachgruppe Sprengstoffrecht Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Onlinedienste (1)

Dokumente (4)

BezeichnungArtBemerkung
Identifikationsdokument
Sonstige Nachweise Fachkundenachweis
Nachweis der Zuverlässigkeit (Unterlagen je nach Anforderung) für Personen aus dem Ausland: Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung
Sonstige Nachweise Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Verwaltungsgebühr VARIABEL
Verwaltungsgebühr VARIABEL bei zusätzlicher Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung

Inhalt (Textblöcke, 12)

Teaser

Sie möchten gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese verbringen (transportieren)? Dann benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis von der örtlichen Sprengstoffbehörde. 

Volltext

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese verbringen (transportieren) wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis der örtlichen Sprengstoffbehörde.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an die Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

Dazu zählen folgende Nachweise:

  • Alter (mindestens 21 Jahre alt)
  • Eignung,
  • Zuverlässigkeit und
  • Fachkunde.

Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, beispielsweise von. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.

Als Unternehmerin oder Unternehmer benötigen Sie eine Erlaubnis für den Umgang und Verkehr beispielsweise mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen:

  • Explosivstoffe, beispielsweise. Sprengstoffe oder pyrotechnische Sätze
  • NC-Pulver (Nitrozellulosepulver) oder Schwarzpulver
  • Bühnenpyrotechnik/technische Pyrotechnik
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F 2, die nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als erlaubnispflichtig aufgeführt sind, beispielsweise mit Blitzknallsatz

Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die die Anforderungen an einen sicheren Umgang erfüllen.

Gegebenenfalls wird bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis die zuständige Behörde weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
  • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)
  • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:
  • Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).

Gegebenenfalls verlangen regionale Sprengstoffbehörden weitere Unterlagen.

Voraussetzungen

Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
  • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
  • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen beispielsweise in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
  • Sie müssen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.

Fristen

Haben Sie eine Erlaubnis erhalten, müssen Sie innerhalb eines Jahres mit der Tätigkeit beginnen. Andernfalls erlischt die Erlaubnis. Üben Sie die Tätigkeit mindestens zwei Jahre nicht aus, erlischt die Erlaubnis ebenfalls.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

;

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.09.2023;27.10.2020

Formulare

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern

Rohdaten (JSON) anzeigen — alle synchronisierten Felder dieser Leistung
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