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Ortsveränderliche Schießstätte: Betriebserlaubnis beantragen

Leistung 114295394 · Typ LOV · zuletzt geändert 04.06.2026

LeiKa-Schlüssel
99089094001000
Synonyme
keine
Kategorien
Besondere Erlaubnis für Schießstätten

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landkreis Rostock - Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung Rostock

Onlinedienste (1)

Formulare (1)

FormularDownload
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 WaffG lokal
FormularDokInfodienste (application/pdf)

Dokumente (6)

BezeichnungArtBemerkung
Aufenthaltserlaubnis
Bescheinigung eines anerkannten Schießsportvereins (Bedürfnis, Sachkunde für Waffenbesitzkarte)
Sachkundenachweis Planungsgutachten eines nach § 27a Waffengesetz (WaffG) anerkannten Schießstandsachverständigen
Versicherungsnachweis Nachweis einer ausreichenden Haftpflicht- und Unfallversicherung nach § 27 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
Sonstige Nachweise Betriebserlaubnis
Sonstige Nachweise Zulassung für den Straßenverkehr

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Verwaltungsgebühr VARIABEL Die Gebühr berücksichtigt nicht die Kosten für die Überprüfung nach § 27a Absatz 1 des Waffengesetzes.

Inhalt (Textblöcke, 10)

Teaser

Zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte benötigen Sie eine Erlaubnis.

Volltext

Wenn Sie eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend.

Die Schießstätte ist vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten der betreibenden Person ein Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
  • ggf. Bedürfnisnachweis
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflicht unterliegen
  • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und entsprechende Abnahme
  • ggf. Sicherheitsgutachten eines Schießstandsachverständigen

Voraussetzungen

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung besitzt und
  • eine Versicherung gegen Haftpflicht und gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
  •  

Es muss außerdem eine Genehmigung und Abnahme für Fliegende Bauten vorliegen.

Fristen

Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

30.09.2024

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Ansprechpunkt

Waffenbehörde

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