Wenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.
Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen
Leistung 114295399 · Typ LOV · zuletzt geändert 04.06.2026
Zuständige Organisationseinheiten (1)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Landkreis Rostock - Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung | Rostock |
Onlinedienste (1)
Gebühren
| Bezeichnung | Typ | Betrag | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Verwaltungsgebühr | KOSTENFREI | – | – |
Inhalt (Textblöcke, 10)
Teaser
Volltext
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Fristen
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Bearbeitungsdauer
keine
Zuständige Stelle
Waffenbehörde
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