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Unterstützung zur Beschäftigung von langzeitleistungsbeziehenden Menschen beantragen

Leistung 114308882 · Typ LOV · zuletzt geändert 31.05.2026

LeiKa-Schlüssel
99007033017000
Synonyme
Arbeitslosigkeit Teilhabe Arbeitsagentur Weiterbildung Beschäftigung Weiterbildung Arbeitslosigkeit Beschäftigung Eingliederung Teilhabe Arbeitsmarkt Jobcenter Fortbildung Langzeitarbeitslosigkeit Teilhabechancengesetz Arbeitgeberzuschuss Lohnkosten Coaching Bürgergeld
Kategorien
Arbeit und Beruf

Zuständige Organisationseinheiten (2)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitgeber-Hotline Mecklenburg-Vorpommern
Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, Landeshauptstadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Nordwestmecklenburg Mecklenburgische Seenplatte Vorpommern-Greifswald Rostock Ludwigslust-Parchim

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Gebühr KOSTENFREI Es fallen keine Kosten an.

Inhalt (Textblöcke, 14)

Teaser

Wenn Sie als Arbeitgeber langzeitarbeitslose Menschen einstellen möchten, die mindestens 2 Jahre lang arbeitslos sind und zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung Bürgergeld bekommen, können Sie beim Jobcenter Lohnkostenzuschüsse beantragen.

Volltext

Als Arbeitgeber können Sie durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung langzeitarbeitslosen Menschen die Chance auf einen neuen Berufsstart eröffnen.

Ziel ist, dass Sie Ihre neue Mitarbeiterin oder Ihren neuen Mitarbeiter auch nach dem Ende der Förderung möglichst dauerhaft in Ihrem Unternehmen beschäftigen.

Das Jobcenter kann Ihnen dafür einen Teil Ihrer Lohnkosten in den ersten 2 Jahren erstatten und finanziert außerdem ein Coaching.

Lohnkostenzuschuss für 2 Jahre

Das Jobcenter kann Ihnen 2 Jahre lang Zuschüsse zu den Lohnkosten gewähren. Der Lohnkostenzuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt

  • im 1. Arbeitsjahr 75 Prozent des regelmäßig zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und
  • im 2. Arbeitsjahr 50 Prozent des regelmäßig zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts.

Die Förderung deckt mit einem pauschalierten Sozialversicherungsbeitrag auch die Absicherung Ihrer Mitarbeiterin oder Ihres Mitarbeiters ab (außer: Beitrag zur Arbeitslosenversicherung).

Für Einmalzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld bekommen Sie keinen Zuschuss.

Beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching)

Darüber hinaus übernimmt das Jobcenter die Kosten für ein zweijähriges Coaching, dass Ihre vormals langzeitarbeitslosen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Beispiel bei Problemen am neuen Arbeitsplatz, in der Familie oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags unterstützt. So können sich Ihre neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach langer Arbeitslosigkeit leichter wieder an den Arbeitsalltag gewöhnen.

Ihre geförderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen an diesem Coaching teilnehmen. Das Coaching kann grundsätzlich innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit, am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort stattfinden. In den ersten 6 Monaten der Förderung müssen Sie Ihre geförderte Mitarbeiterin oder Ihren geförderten Mitarbeiter für das Coaching von der Arbeit freistellen, beim Coaching während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Coachingbedarf wird individuell festgelegt. Ihre unternehmerischen Belange werden bei der Terminierung des Coachings berücksichtigt.

Das Coaching wird so ausgestaltet, dass es auch die spezifischen Anforderungen berücksichtigt, die Sie beziehungsweise Ihr Betrieb an das Personal stellen. Die fachliche Einarbeitung ist jedoch nicht Inhalt des Coachings.

Der Coach bindet Sie bei Bedarf ein und steht Ihnen als Ansprechpartner bei Fragen zur Verfügung, die die geförderte Mitarbeiterin beziehungsweise den geförderten Mitarbeiter betreffen.

Gegebenenfalls kann auch eine berufliche Weiterbildung gefördert werden.

Ob Sie die Förderung bekommen können, entscheidet allein Ihr zuständiges Jobcenter. Das heißt, Sie haben keinen rechtlichen Anspruch darauf.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag
  • Arbeitsvertrag

Voraussetzungen

  • Die Person, für die Sie die Förderung bekommen möchten, muss
    • zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung Bürgergeld erhalten
    • seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sein und,
    • trotz der Vermittlungsbemühungen des Jobcenters noch keine Beschäftigung aufgenommen haben.
  • Die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein.
  • Sie müssen die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter für mindestens 2 Jahre anstellen.
  • Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
    • Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Lohnkostenzuschuss zu erhalten oder
    • Sie eine Person einstellen möchten, die in den letzten 4 Jahren mehr als 3 Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war.

Verfahrensablauf

Um den Lohnkostenzuschuss zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen, bevor Sie jemanden einstellen und der Arbeitsvertrag geschlossen wird.

  • Kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner im Jobcenter. Dort werden Sie zur Förderung beraten und erhalten das Antragsformular oder den Antrag online.
  • Füllen Sie den Förderantrag aus und reichen Sie ihn beim Jobcenter ein.
  • Ihr Jobcenter prüft Ihren Antrag und informiert Sie, ob das Beschäftigungsverhältnis förderfähig ist und die Person, die Sie einstellen möchten, für diese Förderung in Frage kommt.
  • Bei einer positiven Rückmeldung können Sie den Arbeitsvertrag abschließen und diesen umgehend an das Jobcenter übersenden.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommen Sie vom Jobcenter einen Bewilligungsbescheid.
  • Das Jobcenter vermittelt Ihrer Mitarbeiterin beziehungsweise Ihrem Mitarbeiter das beschäftigungsbegleitende Coaching.

Bearbeitungsdauer

Keine Angaben

Fristen

Beantragen Sie den Lohnkostenzuschuss, bevor Sie den Arbeitsvertrag mit Ihrer neuen Mitarbeiterin oder Ihrem neuen Mitarbeiter abschließen.

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

01.12.2023

Zuständige Stelle

Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie über den Dienststellenfinder.

Ansprechpunkt

Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie über den Dienststellenfinder.

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