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Ortsfeste Schießstätte: Betriebserlaubnis beantragen

Leistung 114350196 · Typ LOV · zuletzt geändert 04.06.2026

LeiKa-Schlüssel
99089056001000
Synonyme
keine
Kategorien
Besondere Erlaubnis für Schießstätten

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landkreis Rostock - Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung Rostock

Onlinedienste (1)

Formulare (1)

FormularDownload
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 WaffG lokal
FormularDokInfodienste (application/pdf)

Dokumente (9)

BezeichnungArtBemerkung
Lageplan
Aufenthaltserlaubnis
Bescheinigung eines anerkannten Schießsportvereins (Bedürfnis, Sachkunde für Waffenbesitzkarte)
Sachkundenachweis Nachweis der Sachkunde (für Fachkundige Aufsichtsperson)
Personalausweis
Reisepass
Sonstige Nachweise Abnahme durch einen öffentlich bestellten Schießstandsachverständigen
Versicherungsnachweis Nachweis einer ausreichenden Haftpflicht- und Unfallversicherung nach § 27 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
Sonstige Nachweise Erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Verwaltungsgebühr VARIABEL

Inhalt (Textblöcke, 10)

Teaser

Zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte wird eine Erlaubnis benötigt.

Volltext

Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass Kopie)
  • Sachkundenachweis
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
  • ggf. Bedürfnisnachweis
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1.000.000,00 EUR - pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Nachweis über das Bestehen einer Unfallversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR für den Todesfall und 100.000,00 Euro für den Invaliditätsfall
  • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
  • Abnahme durch einen öffentlich bestellten Schießstandsachverständigen

Voraussetzungen

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung besitzt und
  • eine Versicherung gegen Haftpflicht sowie gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
  • Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Schießstätte
  • Gutachten und Abnahme durch einen Schießstandsachverständigen

Fristen

Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

20.02.2025

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Ansprechpunkt

Waffenbehörde

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