Wenn Sie in der Stilllegungsphase der Deponie oder des Deponieabschnitts alle erforderlichen Maßnahmen durchgeführt haben, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die endgültige Stilllegung festgestellt wird.
Feststellung der endgültigen Deponie-Stilllegung beantragen
Leistung 116445960 · Typ LOV · zuletzt geändert 25.06.2026
Zuständige Organisationseinheiten (1)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Abteilung STALUMM 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft | Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Rostock |
Inhalt (Textblöcke, 11)
Teaser
Volltext
Nach Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung eines Oberflächenabdichtungssystems sowie der Rekultivierung beantragen Sie bei der zuständigen Behörde, dass die endgültige Stilllegung festgestellt wird. Diese Feststellung erfolgt im Wege einer Abnahme der einzelnen Deponieabschnitte sowie der dazugehörigen technischen Einrichtung.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- mindestens bewertende Zusammenfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5 DepV
- Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 DepV
- Bescheinigungen der zum Zeitpunkt der Errichtung zuständigen Überwachungsbehörde oder gleichwertige Nachweise über die ordnungsgemäße Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems
Voraussetzungen
- In der Stilllegungsphase haben Sie alle erforderlichen Maßnahmen durchgeführt
- Sie haben dem Antrag die erforderlichen Unterlagen beigefügt
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Kostenrahmen: EUR 100 - 5000
Verfahrensablauf
Sie haben die beabsichtigte Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts bei der zuständigen Behörde bereits angezeigt sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung eines Oberflächenabdichtungssystems durchgeführt. Auch die Rekultivierung ist abgeschlossen. Nun beantragen Sie bei der zuständigen Behörde, dass die endgültige Stilllegung festgestellt wird. Ihr Antrag wird geprüft und eine Abnahme der einzelnen Deponieabschnitte sowie der dazugehörigen technischen Einrichtung eingeleitet. Anschließend werden der Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung und weitere Anforderungen in Bezug auf die Nachsorgephase festgestellt. Der Bescheid der Behörde wird Ihnen übersandt.
Fristen
keine
Formulare
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Rechtsbehelf
Es gibt keinen Rechtsbehelf.
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
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