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Gewerbeabfall: Bekanntgabe als anerkannte Stelle für Fremdkontrollen beantragen

Leistung 116933806 · Typ LOV · zuletzt geändert 01.08.2025

LeiKa-Schlüssel
99001030126000
Synonyme
keine
Kategorien
Abfallwirtschaft

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Dezernat LUNG 530 - Siedlungsabfallwirtschaft, Deponien, Zertifizierungen Mecklenburg-Vorpommern

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Gebühr VARIABEL

Inhalt (Textblöcke, 13)

Teaser

Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

Volltext

Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.

Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Die Fremdkontrolle dient der Überprüfung der Eigenkontrolle des Anlagenbetreibers und der von ihm erhobenen Daten und Fakten (Vier-Augen-Prinzip). Voraussetzung für die Tätigkeit als Fremdkontrolleur ist seine Anerkennung und Bekanntgabe. Dann können Fremdkontrollen in Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) durchgeführt werden.
Zur Anerkennung - die die Bekanntgabe nach sich zieht - müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie. Die Bekanntgabe erfolgt für das gesamte Bundesgebiet im Amtsblatt des Bundeslandes, in dem Sie den Antrag auf Bekanntgabe stellen.
Die Bekanntgabe erfolgt, wenn Sie über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügen.
Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen im gesamten Bundesgebiet durchführen.
Im Ausland ausgestellte Nachweise werden anerkannt, soweit sie nach § 11 Abs. 5 GewAbfV gleichwertig sind.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder
  • Reisepass mit Meldebestätigung
  • schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
  • Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
  • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden.

Voraussetzungen

Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Kosten zwischen 500,00 und 1.800,00 EUR an.

Verfahrensablauf

Das Verwaltungsverfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:
1. schriftliche Beantragung - Prüfung des Antrages durch zuständige Behörde (eventuell Nachforderung von Unterlagen)
2. Bescheidung
3. Bekanntgabe des Sachverständigen

Fristen

innerhalb von 3 Monaten

Formulare

Es reicht ein formloser Antrag.

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

25.06.2021

Zuständige Stelle

Für die Bekanntgabe von Fremdkontrolleuren nach Gewerbeabfallverordnung ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zuständig.

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