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Soziotherapie für Krankenversicherte Finanzierung

Leistung 117055296 · Typ LOV · zuletzt geändert 06.02.2026

LeiKa-Schlüssel
99134029174000
Synonyme
Kassenleistung Krankenkassenleistung Psychische Erkrankung Anleitung Psychische Störung Motivation Vermeidung Krankenhausbehandlung
Kategorien
Gesundheitsschutz, Krankheit und Behinderung

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Ihre zuständige Krankenkasse, siehe GKV-Spitzenverband Mecklenburg-Vorpommern

Inhalt (Textblöcke, 10)

Teaser

Versicherte, die schwer psychisch krank sind und nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie.

Volltext

Sie sind schwer psychisch krank und nicht in der Lage, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen? Dann haben Sie als gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Soziotherapie.

Die Soziotherapie umfasst lebenspraktische Anleitungen, die Sie in die Lage versetzen, ambulante ärztliche und psychotherapeutische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ziel ist es, Ihre Eigenverantwortung so zu stärken, dass Sie langfristig ohne soziotherapeutische Betreuung auskommen.   

Die Soziotherapie kann verordnet werden, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist.

Je Krankheitsfall haben Sie Anspruch auf 120 Stunden Soziotherapie innerhalb von drei Jahren. Die Krankenkassen schließen mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • ärztliche Verordnung

Voraussetzungen

  • Sie sind gesetzlich versichert
  • Sie sind wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen.
  • Die Leistung muss von der Krankenkasse genehmigt sein

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind und nicht von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind, zahlen Sie eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent für jeden Kalendertag.
  • Der Eigenanteil beträgt jedoch mindestens fünf und maximal zehn Euro je Behandlungstag

Rechtsbehelf

Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V

Fachlich freigegeben am

02.07.2021

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse

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