Eine Verfügung von Todes wegen (z.B. ein Testament oder einen Erbvertrag) aus der besonderen amtlichen Verwahrung wieder zurücknehmen.
Testament: Rückgabe einer amtlich verwahrten Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament) beantragen
Leistung 117133825 · Typ LOV · zuletzt geändert 06.02.2026
Zuständige Organisationseinheiten (1)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder | Mecklenburg-Vorpommern |
Inhalt (Textblöcke, 15)
Teaser
Volltext
Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen (z.B. ein Testament oder einen Erbvertrag) bei Gericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben haben oder diese auf Ihre Veranlassung hin vom Notar dort hinterlegt wurde, können Sie sich diese wieder aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgeben lassen. Das Verlangen kann jederzeit gestellt werden. Haben Sie mit Ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner die Verfügung von Todes wegen gemeinschaftlich errichtet, kann sie nur auf beiderseitiges Verlangen an beide zurückgegeben werden. Haben Sie einen Erbvertrag geschlossen, so müssen alle Vertragspartner die Rückgabe verlangen. In bestimmten Fallkonstellationen bedeutet die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich auch den Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen, z.B. bei notariellen Testamenten. Deshalb muss der Erblasser in diesen Konstellationen bei dem Rückgabeverlangen testierfähig sein. Der Antrag kann auch durch einen Stellvertreter gestellt werden. Allerdings kann die Rückgabe nur an den Erblasser selbst erfolgen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Hinterlegungsschein (Die Vorlage ist nicht zwingend erforderlich, erleichtert aber das Auffinden Ihrer Verfügung von Todes wegen).
Voraussetzungen
- Nach Möglichkeit persönliche Vorsprache; allerdings kann der Antrag auf Rückgabe aus der besonderen amtlichen Verwahrung auch schriftlich oder durch einen Vertreter gestellt werden. Die tatsächliche Aushändigung kann aber nur an Sie persönlich erfolgen.
- Tatsächliche Möglichkeit der Identifizierung durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung.
- ggf. Testierfähigkeit
- Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Ehegatten/Lebenspartner zurückgegeben werden.
- Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:
- Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht auf und vereinbaren Sie einen Termin.
- Haben Sie gemeinschaftlich testiert, so müssen alle Testierenden den Antrag anbringen und die Verfügung von Todes wegen auch gemeinschaftlich entgegennehmen. Das gilt sinngemäß auch dann, wenn Sie einen Erbvertrag geschlossen haben. Dann müssen alle Vertragsschließenden den Antrag stellen.
- Bringen Sie zum Termin bitte Ihren Personalausweis und, sofern vorhanden, den Hinterlegungsschein mit.
- Bei der Rückgabe der Verfügung von Todes wegen wird durch den Rechtspfleger ggf. Ihre Testierfähigkeit überprüft. Denn unter bestimmten Umständen wirkt die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich als Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen.
- Das Gericht meldet die Rückgabe an das Zentrale Testamentsregister.
Bearbeitungsdauer
Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.
Fristen
keine
Formulare
Formulare notwendig: Nein
Onlineverfahren möglich: Nein
Schriftform nötig: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja. Sie können sich bei der Antragstellung vertreten lassen oder den Antrag schriftlich stellen. Die Rückgabe der Verfügung von Todes wegen kann aber nur an Sie persönlich erfolgen.
Rechtsbehelf
Wird die Herausgabe an den Erblasser abgelehnt, entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss, § 38 FamFG. Gegen die Ablehnung kann der Erblasser befristet Beschwerde einlegen, §§ 58 ff., 63 FamFG, 11 RPflG.
War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung analog § 573 ZPO einzulegen.
Fachlich freigegeben durch
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.
Ansprechpunkt
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