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Freiwilligen Landtausch nach Flurbereinigungsgesetz beantragen

Leistung 118174889 · Typ LOV · zuletzt geändert 24.07.2025

LeiKa-Schlüssel
99123020209000
Synonyme
keine
Kategorien
Raumentwicklung, Flurneuordnung und ​Flurbereinigung

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Abteilung STALUMM 3 - Integrierte ländliche Entwicklung Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Onlinedienste (1)

Dokumente (4)

BezeichnungArtBemerkung
Identifikationsdokument
Vollmacht
Kurzbeschreibung des Vorhabens
Sonstige Nachweise gegebenenfalls Lageskizze / Grundbuchauszüge / Katasterauszüge

Inhalt (Textblöcke, 15)

Teaser

Wenn Sie land- oder forstwirtschaftliche Flurstücke (oder Teile davon) mit einem oder mehreren Partnern tauschen möchten, können Sie einen Antrag auf Durchführung eines freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz stellen.

Volltext

Sie können mit Tauschpartnern freiwillig land- oder forstwirtschaftliche Flurstücke oder Teile davon miteinander tauschen. Dieses Verfahren wird von der Flurbereinigungsbehörde geleitet. Im Regelfall werden ganze Flurstücke miteinander getauscht, ohne dass eine Vermessung erforderlich ist.

Sie sind sich mit den Tauschpartnern über den Tausch der Flurstücke sowie über eventuelle, damit verbundene (finanzielle) Wertausgleiche einig. Sie haben ein grundsätzliches Widerspruchsrecht gegen die Regelungen des Freiwilligen Landtausches. Dieses Vorgehen wäre jedoch nicht zielführend, da der Landtausch ohne einvernehmliche Zustimmung nicht realisierbar ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Pass) der Tauschpartner
  • gegebenenfalls Vertretervollmachten
  • Kurzbeschreibung des Vorhabens
  • gegebenenfalls Lageskizze / Grundbuchauszüge / Katasterauszüge

Handlungsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Ein schriftlicher Antrag ist Voraussetzung für die Durchführung eines Freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz. Als Eigentümer oder als Eigentum verwaltende juristische Personen wollen Sie land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (gegebenenfalls mit entsprechender Vollmacht) tauschen.

Verfahrensablauf

Haben sich wenigstens zwei Tauschpartner zusammengefunden, um in einem Freiwilligen Landtausch nach Flurbereinigungsgesetz ihr Flächeneigentum zu tauschen, können sie die Durchführung eines solchen Freiwilligen Landtausches bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen.

Die Flurbereinigungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Freiwilligen Landtausches erfüllt sind, stimmt sich anschließend noch mit den Tauschpartnern ab und entscheidet über die Anordnung des Freiwilligen Landtausches.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Verfahrenskosten, zum Beispiel für Handlungen der Flurbereinigungsbehörde, trägt das Land. Erfolgt ein reiner Tausch von Flurstücken ohne Wertausgleich, besteht im Regelfall Kostenfreiheit für die Tauschpartner.

Sind finanzielle Wertausgleiche unter den Tauschpartnern im Freiwilligen Landtausch erforderlich, fallen gegebenenfalls gegenüber den Finanzbehörden zu entrichtende Steuern an.
Im Einzelfall entstehende Ausführungskosten (zum Beispiel Vermessungskosten oder Kosten zur Herrichtung der Tauschflächen) tragen Sie als Tauschpartner.

Bearbeitungsdauer

Das Verfahren kann mehrere Monate, bei komplizierter Sachlage auch mehrere Jahre dauern.

Fristen

  • keine

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Hinweise (Besonderheiten)

Sollten Sie mehr als fünfzig Tauschflurstücke tauschen wollen, wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Flurbereinigungsbehörde zur Absprache der weiteren Verfahrensweise.

Fachlich freigegeben am

30.06.2022

Zuständige Stelle

Flurbereinigungsbehörde

  • In Mecklenburg-Vorpommern ist das jeweilige Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt zuständig, in dessen Dienstbezirk die Flächen liegen.
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