Nach einer beruflichen Erstqualifikation können Sie durch die Teilnahme an einer Fortbildungsprüfung einen weiteren bundesweit anerkannten Abschluss der beruflichen Bildung erwerben.
Fortbildungsprüfung nach BBiG ablegen
Leistung 122139523 · Typ LOV · zuletzt geändert 06.02.2026
Zuständige Organisationseinheiten (2)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Handwerkskammer Schwerin | Teterow, Bergringstadt Güstrow, Barlachstadt Bützow, Stadt Bützow-Land Schwerin, Landeshauptstadt Mecklenburgische Schweiz Nordwestmecklenburg Ludwigslust-Parchim Güstrow-Land Gnoien Laage Krakow am See Laage, Stadt |
| Industrie- und Handelskammer zu Rostock | Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Rostock Vorpommern-Rügen |
Inhalt (Textblöcke, 16)
Teaser
Volltext
Mit einer Fortbildungsprüfung können Sie beispielsweise einen Abschluss als Industriemeister, Fachwirt, Betriebswirt bzw. den Bachelor / Master Professional erwerben.
Um an einer Fortbildungsprüfung teilnehmen zu können, müssen Sie bereits über eine berufliche Erstqualifikation verfügen. Dies ist beispielsweise eine abgeschlossene Berufsausbildung. Abhängig vom angestrebten Abschluss müssen Sie ggf. weitere Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und beispielsweise über Arbeitserfahrung verfügen. Die für Ihren angestrebten Abschluss zuständige Stelle berät Sie gerne zu den jeweiligen Voraussetzungen.
Sie sollten sich gut inhaltlich auf die jeweilige Fortbildungsprüfung vorbereiten. Hierfür gibt es beispielsweise Lehrgänge privater Anbieter und Materialien zum Selbststudium. Dies ist jedoch keine rechtliche Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.
Je nach Beruf und Bundesland sind unterschiedliche Stellen für die Abnahme der Prüfung zuständig. Üblicherweise sind dies die Industrie- und Handelskammern, berufsständische Kammern oder andere für die Berufsausbildung zuständige Stellen. Die für Sie regional zuständige Stelle informiert Sie über Prüfungsmöglichkeiten in Ihrer Region. Wird die Fortbildungsprüfung bei Ihnen vor Ort nicht durchgeführt, erfahren Sie, wohin Sie sich alternativ wenden können.
Die Fortbildungsprüfung wird durch einen ehrenamtlich tätigen Prüfungsausschuss abgenommen und bewertet.
Fortbildungsprüfungen bestehen aus mehreren Prüfungsleistungen, die Sie an verschiedenen Prüfungsterminen als schriftliche Kenntnisprüfung und als praktische oder mündliche Prüfungsleistung ablegen müssen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Beglaubigte Kopie des Berufsabschlusses
- Tabellarische Aufstellung des beruflichen Werdegangs
- Amtlicher Lichtbildausweis zur Identifikation bei der Prüfung
- Gegebenenfalls Bestätigung der branchentypischen Tätigkeiten mit Zeitdauer durch den Arbeitgeber
Voraussetzungen
- Die Zulassungsvoraussetzungen unterscheiden sich jeweils nach dem gewünschten Fortbildungsabschluss und sind in der entsprechenden Verordnung aufgeführt
- In der Regel ist eine fachlich passende Berufsausbildung nötig
- Je nach angestrebtem Abschluss muss unter Umständen eine bestimmte Berufserfahrung nachgewiesen werden
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Fortbildungsprüfungen sind kostenpflichtig. Die Prüfungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der regional zuständigen Stelle.
Verfahrensablauf
Bevor Sie sich entschließen, eine Fortbildungsprüfung abzulegen, sollten Sie sich von der zuständigen Stelle zu den Prüfungszulassungsvoraussetzungen beraten lassen und ggf. vorbereitende Bildungsangebote in Anspruch nehmen.
- Um zugelassen zu werden, stellen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung.
- Nach erfolgreicher Zulassung zur Fortbildungsprüfung erhalten Sie eine Einladung zu allen Prüfungsteilen (schriftlicher und praktischer bzw. mündlicher). Schriftliche und mündliche bzw. praktische Prüfung finden üblicherweise an unterschiedlichen Tagen statt.
- Am Prüfort müssen Sie sich mit einem Identitätsnachweis und der Prüfungsanmeldung als berechtigter Teilnehmer ausweisen.
- Die vorläufigen Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistung erfahren Sie in der Regel vor dem Ablegen Ihrer letzten mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistung.
- Wenn Sie an allen Prüfungsteilen der Fortbildungsprüfung teilgenommen haben, erhalten Sie in der Regel umgehend einen Bescheid darüber, ob Sie die Fortbildungsprüfung bestanden haben.
Nachdem Ihr Gesamtergebnis durch den Prüfungsausschuss festgestellt wurde, wird dieses an die zuständige Stelle übermittelt. Anschließend wird Ihr Prüfungszeugnis erstellt und an Sie versandt.
Bearbeitungsdauer
Das gesamte Verfahren der Fortbildungsprüfung inklusive Anmeldung, Zulassung, Einladung, Durchführung aller Prüfungsteile, Ergebnisfeststellung und Ausstellung/Versand des Prüfungszeugnisses dauert ca. sechs bis zwölf Monate und ist abhängig von der gewünschten Fortbildungsprüfung und den darin festgelegten Prüfungsleistungen.
Fristen
Der Anmeldeschluss zur Abschlussprüfung liegt circa ein bis drei Monate vor dem ersten Prüfungstermin. Den genauen Anmeldeschluss erfahren Sie von der regional zuständigen Stelle.
Formulare
- Formular: “Antrag auf Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen”
- Ggf. Onlineantrag für “Betrieblichen Auftrag”, “Report”, “Projektarbeit” und “Fachaufgabe” notwendig
- Ggf. Formular: “Antrag auf Nachteilsausgleich” erforderlich
- Onlineverfahren möglich: teilweise möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen: zur Prüfung erforderlich
Die regional zuständige Stelle stellt Ihnen in der Regel alle Anträge als Download auf der Internetseite zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
Allgemeine Informationen zu den Fortbildungsprüfungen finden Sie auf der Seite der Industrie- und Handelskammern:
Informationen zu Weiterbildungsprüfungen
Prüfungsangebote und weitere Informationen rund um das Thema Fort- und Weiterbildungsprüfungen finden Sie auf der Seite des Weiterbildungs-Informations-Systems der Industrie- und Handelskammern:
Weiterbildungs-Informations-System
Hinweise (Besonderheiten)
Mit dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfung erreichen Sie einen Bildungsabschluss auf der Niveaustufe 5-7 im Deutschen Qualifikationsrahmen.
Rechtsbehelf
- Regelungen können je nach Bundesland abweichen
- Widerspruch gegen zuständige Stelle
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem “Nichtzulassungsbescheid” und dem “Nichtbestandenenbescheid” entnehmen
Fachlich freigegeben durch
Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Fachlich freigegeben am
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