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Anerkennung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker beantragen

Leistung 122164010 · Typ LOV · zuletzt geändert 24.07.2025

LeiKa-Schlüssel
99118017016000
Synonyme
keine
Kategorien
4. Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Referat VI 530 - Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika Mecklenburg-Vorpommern

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Verwaltungsgebühr VARIABEL

Inhalt (Textblöcke, 13)

Teaser

Um als „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder als „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ tätig zu werden, müssen Sie einen Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung stellen.

Volltext

Das Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder die Ausübung dieses Berufs ist durch rechtliche Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden.

Sie können mit der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" in der amtlichen Lebensmittelüberwachung nur arbeiten, wenn Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung besitzen und damit Ihre Qualifikation den rechtlichen Anforderungen entspricht. 

Um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

Die zuständige Stelle prüft den Antrag. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie die Erlaubnis und dürfen die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Lebenslauf
  • Nachweise über das Vorliegen der Ausbildungsabschlüsse 
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

Alle Dokumente sind gegebenenfalls als beglaubigte Kopie vorzulegen. Weitere Unterlagen können gegebenenfalls erforderlich sein.

Handlungsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer

  1. ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule der Bundesrepublik Deutschland mit einer Regelstudienzeit von mindestens neun Semestern erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. nach Abschluss des Studiums eine berufspraktische Ausbildung von mindestens zwölf Monaten an einer hierfür zugelassenen Untersuchungseinrichtung der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder einer als gleichwertig anerkannten Einrichtung erhalten hat,
  3. die Zweite Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker erfolgreich abgelegt hat,
  4. sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.

Verfahrensablauf

Ihren Antrag zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung richten Sie an die zuständige Stelle. Hierzu ist ein schriftlicher, formloser Antrag zu stellen. Die einzureichenden Antragsunterlagen sind beizufügen.

Die zuständige Stelle prüft den Antrag. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie die Erlaubnis und dürfen die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

11.01.2024

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

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