Wenn Sie eine Begasungstätigkeit durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Begasung anzeigen
Leistung 123155538 · Typ LOV · zuletzt geändert 01.08.2025
Zuständige Organisationseinheiten (1)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 501 - Rostock | Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Rostock |
Gebühren
| Bezeichnung | Typ | Betrag | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Verwaltungsgebühr | KOSTENFREI | – | Bei Fristverkürzungen oder Anträgen auf Sammelanzeigen können Gebühren anfallen. |
Inhalt (Textblöcke, 11)
Teaser
Volltext
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Befähigungsscheine
- Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts
Voraussetzungen
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
Verfahrensablauf
Eine Begasungstätigkeit können Sie per E-Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.
- Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.
Formulare
Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512
Weiterführende Informationen
Das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern sind der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt stehen.
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
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