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Begasung anzeigen

Leistung 123155538 · Typ LOV · zuletzt geändert 01.08.2025

LeiKa-Schlüssel
99031017261000
Synonyme
Schadstoffe Schädlinge Gemische Biozid Holzschutz Schädigungen Erzeugnisse Toxisch Containerbegasung Phosphor-Wasserstoff Gefahrstoffe Desinfektion Gas Kohlendioxid Biozid-Produkte Gefahrenklasse Objektschutz Stickoxid Inert-Gase Holz- und Bautenschutz Chemikalien
Kategorien
Arbeitsschutz: Gefährliche Stoffe

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 501 - Rostock Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Verwaltungsgebühr KOSTENFREI Bei Fristverkürzungen oder Anträgen auf Sammelanzeigen können Gebühren anfallen.

Inhalt (Textblöcke, 11)

Teaser

Wenn Sie eine Begasungstätigkeit durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

Volltext

Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der Befähigungsscheine
  • Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts

Voraussetzungen

Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.

Verfahrensablauf

Eine Begasungstätigkeit können Sie per E-Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.

  • Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.

Formulare

Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512

Weiterführende Informationen

Das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern sind der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt stehen.

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

12.07.2024

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern

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