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Anerkennung als Erzieherin und Erzieher mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistung 123527699 · Typ LOV · zuletzt geändert 23.01.2026

LeiKa-Schlüssel
99150083016000
Synonyme
KITA Berufsqualifikation Anerkennung in Deutschland Anerkennungsbescheid Anerkennungsgesetz Anerkennungsverfahren ausländischer Abschluss ausländischer Beruf berufliche Anerkennung Berufsabschluss Berufsanerkennung Berufsausbildung Berufszugang Gleichwertigkeit Gleichwertigkeitsfeststellung Gleichwertigkeitsprüfung Reglementiert Richtlinie 2005/36/EG Erziehung Recognition of profession Recognition in Germany Equivalence Recognition notice Recognise: Recognition Recognition Act Foreign occupation Foreign qualification Certificate of equivalence Vocational recognition Professional qualification ausländische Qualifikation Kindergarten Pädagogik Erzieher Kinderheim Vorschulen Kindertageseinrichtungen
Kategorien
Anerkennung einer Berufsqualifikation aus Drittstaaten Anerkennung einer Berufsqualifikation aus der EU/EWR/Schweiz

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Referat VII 221 - Grundsatzangelegenheiten berufliche Schulen, Übergang Schule und Beruf, Förderung der Weiterbildung und Europäischer Sozialfonds Mecklenburg-Vorpommern

Onlinedienste (1)

Inhalt (Textblöcke, 18)

Teaser

Sie haben eine ausländische Berufsqualifikation als Erzieherin oder Erzieher? Damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation.

Volltext

Der Beruf Erzieherin und Erzieher ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie ohne Einschränkungen in dem Beruf arbeiten können, müssen Sie eine spezifische Qualifikation nachweisen.

Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. Sie können den Antrag für das Anerkennungsverfahren auch aus dem Ausland stellen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt Ihre beruflichen Qualifikationen. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid auch die wesentlichen Unterschiede.

Sie müssen für die Arbeit als Erzieherin oder Erzieher neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie oft erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

  • Antragsformular von der zuständigen Stelle
  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Nachweis Ihrer Berufserfahrung als Erzieherin oder Erzieher (zum Beispiel Arbeitszeugnisse)
  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Fächeraufstellung und Notenlisten, Studienbuch, Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in dem gewählten Bundesland in dem Beruf arbeiten (zum Beispiel Bewerbungen, Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit, persönliche Erklärung).
  • vielleicht: Ihre Geburtsurkunde
  • vielleicht: Nachweis über Ihren allgemeinen Schulabschluss
  • vielleicht: Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
  • vielleicht: Nachweis darüber, dass Sie in Ihrem Ausbildungsland als Erzieherin oder Erzieher arbeiten dürfen.
  • vielleicht: Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis (zum Beispiel Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing)
  • vielleicht: Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest

Einige Dokumente müssen Sie in amtlich beglaubigter Kopie abgeben. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine abgeschlossene Berufsqualifikation als Erzieherin oder Erzieher aus dem Ausland.
  • Sie wollen in dem gewählten Bundesland als Erzieherin oder Erzieher arbeiten.

Vielleicht müssen Sie auch folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem notwendigen Sprachniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die zuständige Stelle informiert Sie über das notwendige Sprachniveau.
  • gesundheitliche Eignung: Sie sind gesund.
  • persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Erzieherin oder Erzieher und haben keine Vorstrafen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es können Gebühren anfallen. In Mecklenburg-Vorpommern fallen Gebühren in Höhe von 30,00 bis 150,00 EUR an. Die Höhe richtet sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahrens.

Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Ist Ihre Qualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung. Sie dürfen die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher führen. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Dann wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt.

In den meisten Fällen können Sie dann eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Erzieherin oder Erzieher und machen eine Zusatzausbildung an einer Fachschule.
  • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung. Vielleicht sind auch schriftliche und mündliche Arbeiten notwendig.

Oft können Sie zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.

Für die Arbeit als Erzieherin oder Erzieher müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen zum Beispiel Ihre persönliche und gesundheitliche Eignung und Ihre Deutschkenntnisse. Diese werden jedoch erst bei der Arbeitsaufnahme durch die Arbeitgeber geprüft. Vielleicht müssen Sie dafür weitere Dokumente abgeben. Der Arbeitgeber wird Sie darüber informieren.

Fristen

  • Es gibt keine Fristen.
  • Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Arbeiten als Sozialpädagogische Fachkraft

Ohne Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher können Sie in Mecklenburg-Vorpommern nicht als sozialpädagogische Fachkraft arbeiten.

Ihr Arbeitgeber informiert Sie über Ihre weiteren Möglichkeiten.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.03.2023

Zuständige Stelle

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern

Unterstützende Institutionen

Bemerkungen

keine

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