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Reisepass: Ersatz bei Verlust im Ausland beantragen

Leistung 123941561 · Typ LOVZ · zuletzt geändert 26.01.2026

LeiKa-Schlüssel
99085001036003
Synonyme
Ausland Diebstahl Einreise Reisepass verloren Verlust Verloren vorläufiger Reisepass
Kategorien
Reisepass

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Auslandsvertretungen des Bundes – Botschaft / Generalkonsulat / Konsulat Mecklenburg-Vorpommern

Inhalt (Textblöcke, 14)

Teaser

Wenn Sie Ihren Reisepass im Ausland verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde und Sie heimreisen möchten, müssen Sie Ersatzreisedokumente ausstellen lassen. Diese beantragen sie bei der deutschen Auslandsvertretung im Reiseland.

Volltext

Wenn Sie Ihren Reisepass im Ausland verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, müssen Sie Ersatzreisedokumente für die Heimreise ausstellen lassen.

Je nachdem, ob Sie direkt nach Deutschland zurückkehren oder noch in andere Länder einreisen wollen, muss entweder ein Reiseausweis, der nur für die Einreise nach Deutschland gilt, oder ein neuer Reisepass ausgestellt werden.

Hinweis: Manche Länder verlangen bei der Ausreise den Einreisestempel im Reisepass als Nachweis der legalen Einreise. In diesen Fällen müssen Sie gegebenenfalls ein Ausreisevisum beantragen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung der Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der Polizei
  • zwei aktuelle biometrietaugliche Passbilder im Passformat 45 x 35 mm
  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (z. B. Personalausweis, Kopie des verlorenen oder gestohlenen Reisepasses)

Tipp: Damit Ihnen schneller neue Reisedokumente ausgestellt werden können, sollten Sie Kopien aller Ihrer Ausweispapiere auf Ihrer Reise mitführen.

Ab dem 1. Mai 2025 werden nur noch digital erstellte biometrische Lichtbilder im Antragsprozess akzeptiert. 
Das Lichtbild kann bei externen Dienstleistern (z. B. Fotografen) erstellt werden, die es der Pass- bzw. Personalausweisbehörde in einer Cloud zum Abruf zur Verfügung stellen. 
Alternativ können digitale Lichtbilder in der Regel auch in der Pass- bzw. Personalausweisbehörde aufgenommen werden. 
Informieren Sie sich ggf. vor Ihrem Termin, ob die Möglichkeit der Lichtbildaufnahme in der Behörde zur Verfügung steht. 
Mitgebrachte ausgedruckte Passbilder können nur noch in Ausnahmefällen verarbeitet werden.

Voraussetzungen

Vorlegen aller erforderlichen Unterlagen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • für einen Reiseausweis als Passersatz zur direkten Rückkehr nach Deutschland: EUR 8,00
  • für einen Reisepass mit 32 / 48 Seiten:
    • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 81,00 /103,00
    • Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR  58,50 / 80,50
  • für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils EUR 32,00
  • für einen vorläufigen Reisepass: EUR 39,00
  • für einen Kinderreisepass: EUR 26,00

Für Reisedokumente, die von den Vertretungsbehörden anderer EU-Staaten ausgestellt werden, fallen unterschiedlich hohe Gebühren an.

Achtung! Die Gebühren werden von Auslandsvertretungen ausschließlich in der jeweiligen Landeswährung eingenommen.

Verfahrensablauf

Ersatzreisedokumente stellt Ihnen auf Antrag die deutsche Auslandsvertretung im Reiseland aus. Suchen Sie mit den erforderlichen Unterlagen die deutsche Botschaft, ein Generalkonsulat oder ein Konsulat auf (Honorarkonsuln sind nicht zur Ausstellung berechtigt).

Bearbeitungsdauer

Ausstellung

  • Reiseausweis: in der Regel innerhalb weniger Stunden
  • vorläufiger Reisepass: mehrere Tage

Hinweise: Um Ihnen einen vorläufigen Reisepass ausstellen zu können, muss die Passbehörde Ihres Wohnsitzes die Ermächtigung erteilen. Dies kann je nach Einzelfall und Erreichbarkeit der Behörde unterschiedlich lange dauern. Falls Sie auch ein Ausreisevisum benötigen, kann sich die Weiterreise zusätzlich verzögern.

Fristen

Gültigkeit

  • Reiseausweis: Dauer der Reise, höchstens einen Monat
  • vorläufiger Reisepass: bis zu ein Jahr

Zuständige Stelle

Die deutsche diplomatische Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat) im Reiseland. Ist keine deutsche Auslandsvertretung vorhanden, wenden Sie sich an die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) im Reiseland.

Ansprechpunkt

Die deutsche diplomatische Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat) im Reiseland. Ist keine deutsche Auslandsvertretung vorhanden, wenden Sie sich an die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) im Reiseland.

Hinweise (Besonderheiten)

Um Ihnen einen vorläufigen Reisepass ausstellen zu können, muss die Passbehörde Ihres Wohnsitzes der zuständigen Auslandsvertretung die Ermächtigung erteilen.  

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern 

Fachlich freigegeben am

08.07.2022
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