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Überprüfung einer erhöhten Gefahr durch Störfälle in benachbarten Betriebsbereichen (Dominoeffekt) beantragen

Leistung 125501450 · Typ LOV · zuletzt geändert 14.01.2026

LeiKa-Schlüssel
99063034074000
Synonyme
keine
Kategorien
Immissionsschutz

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Abteilung STALUMM 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Inhalt (Textblöcke, 12)

Teaser

Bei benachbarten Betriebsbereichen prüft die Behörde, ob Domino-Effekte bestehen.

Volltext

Die zuständige Behörde ist verpflichtet, gegenüber den Betreibern von Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihrer geographischen Lage, ihres Abstands zueinander und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt). Für die Beurteilung verwendet die Behörde insbesondere

  • die Angaben, die der Betreiber in der Anzeige und im Sicherheitsbericht  übermittelt hat,
  • die Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte vom Betreiber übermittelt wurden, und
  • die Informationen, die die zuständige Behörde durch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.

Die vom Betreiber anzuzeigenden Angaben umfassen auch Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, z.B. Einzelheiten zu benachbarten Betriebsbereichen, zu anderen Betriebsstätten, die nicht unter die Störfall-Verordnung fallen, und zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein Störfall ausgehen könnte oder bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern können. Verfügt die Behörde darüber hinausgehend über zusätzliche Informationen, hat sie diese dem Betreiber unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern dies für die Zusammenarbeit der Betreiber erforderlich ist.

Handlungsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für den Feststellungsbescheid fallen Gebühren an, die sich nach den jeweiligen Gebührenverordnungen der Länder richten. 

In Mecklenburg-Vorpommern richten sich die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis zum § 1 Absatz 1 der Immissionsschutz-Kostenverordnung (Imm-SchKostVO M-V) entsprechend Tarifstelle 3.9.8. Der Kostenrahmen beträgt 450,00 bis 4.500,00 EUR.

Verfahrensablauf

Das Verfahren zur Feststellung eines Dominoeffektes wird von der zuständigen Behörde eingeleitet. Die Beurteilung erfolgt anhand

  • der Angaben, die der Betreiber in der Anzeige und im Sicherheitsbericht übermittelt hat,
  • der Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte vom Betreiber übermittelt wurden, und
  • der Informationen, die die zuständige Behörde durch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.

Liegen die Voraussetzungen für einen Domino-Effekt vor, erlässt die zuständige Behörde einen Feststellungsbescheid gegenüber den betroffenen Betreibern.

Voraussetzungen

  • Anzeigeunterlagen gemäß § 7 der Störfall-Verordnung
  • Sicherheitsbericht gemäß § 9 der Störfall-Verordnung

Rechtsbehelf

Gegen einen Feststellungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Bearbeitungsdauer

individuell

Fachlich freigegeben am

20.04.2023

Ansprechpunkt

Zuständige Behörden sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.

Zuständige Stelle

Die zuständigen Behörden in Mecklenburg-Vorpommern sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU).

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