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Handwerk: Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk anzeigen

Leistung 129526520 · Typ LOV · zuletzt geändert 06.02.2026

LeiKa-Schlüssel
99058062008000
Synonyme
Betriebsleiter Anzeigeverfahren Betriebsverantwortlicher Betriebsleiterin Betriebsverantwortliche Dienstleistungsfreiheit Handwerkskammer Gelegentliche Erbringung von Handwerksleistungen Handwerker aus dem EWR Handwerker aus der Schweiz Handwerker aus der EU Grenzüberschreitende Leistungserbringung Vorübergehende Erbringung von Handwerksleistungen Handwerkerinnen aus dem EWR Handwerkerinnen aus der Schweiz Handwerkerinnen aus der EU Folgeanzeige Fortsetzungsanzeige Jährliche Folgeanzeige
Kategorien
Handwerk

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Handwerkskammer Schwerin Teterow, Bergringstadt Güstrow, Barlachstadt Bützow, Stadt Bützow-Land Schwerin, Landeshauptstadt Mecklenburgische Schweiz Nordwestmecklenburg Ludwigslust-Parchim Güstrow-Land Gnoien Laage Krakow am See Laage, Stadt

Inhalt (Textblöcke, 12)

Teaser

Wenn Sie bereits erstmalig die grenzüberschreitende Erbringung von zulassungspflichtigen Handwerksleistungen mitgeteilt haben, müssen Sie vor Ablauf eines Jahres anzeigen, wenn Sie diese ohne wesentliche Änderungen auch im Folgejahr erbringen wollen.

Volltext

Als Handwerkerin oder Handwerker aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz müssen Sie anzeigen, wenn sie vorübergehend und gelegentlich zulassungspflichtige Dienstleitungen in Deutschland erbringen wollen.

Nach der erstmaligen Anzeige müssen Sie vor Ablauf von 12 Monaten der zuständigen Handwerkskammer mitteilen, wenn Sie auch im Folgejahr grenzüberschreitend Dienstleistungen in Deutschland erbringen wollen.

Wenn Sie die Handwerksleistungen über mehrere Jahre erbringen, müssen Sie dies jeweils spätestens alle 12 Monate bei der Handwerkskammer anzeigen. Die Anzeige müssen Sie an die Handwerkskammer richten, die für die Erstanzeige zuständig war. Im Regelfall ist das die Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung stattfand.

Wesentliche Änderungen von Umständen, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen (zum Beispiel Wechsel des Betriebsverantwortlichen, Erbringung neuer zulassungspflichtiger Handwerkstätigkeiten), müssen Sie jedoch schriftlich oder elektronisch im Rahmen einer Änderungsanzeige anzeigen. Dabei müssen Sie das weitere Vorliegen der Voraussetzungen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nachweisen.

Handlungsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Die erstmalige Anzeige der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ist bereits erfolgt und es wurde bestätigt, dass die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen.

Im Folgejahr sollen weiter Dienstleistungen im Inland erbracht werden.

Es liegt keine wesentliche Änderung von Umständen vor, das heißt:

  • Es sollen keine anderen zulassungspflichtigen Dienstleistungen in Deutschland ausgeübt werden als diejenigen, die Gegenstand der Erstanzeige waren.
  • Die Person, die als Betriebsleitung verantwortlich ist und über die erforderlichen Berufsqualifikationen verfügt, ist auch weiterhin im Betrieb tätig.
  • Die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat für die berufliche Betätigung besteht fort.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Fortsetzung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung kann formlos erfolgen.

Sie können die Anzeige daher schriftlich per Post aber auch per E-Mail oder gegebenenfalls online über Verwaltungsportale oder die Website der zuständigen Handwerkskammer machen.

Bearbeitungsdauer

Nach der Anzeige dürfen die Dienstleistungen für die folgenden 12 Monate weiter erbracht werden.  

Fristen

Die Anzeige muss vor Ablauf von 12 Monaten nach der Erst- oder der letzten Folgeanzeige geschehen, wenn weiterhin eine Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigt ist.

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

;

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

31.07.2023;29.04.2024

Zuständige Stelle

zuständige Handwerkskammer

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