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Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit für schwangere oder stillende Frauen beantragen

Leistung 130037379 · Typ LOV · zuletzt geändert 17.11.2025

LeiKa-Schlüssel
99006054273000
Synonyme
Mutterschutz schwanger Mutterschutzmeldung Beschäftigungsverbot Nachtarbeit Genehmigung Fließarbeit Mutterschutzmitteilung Schwangere Frau Mehrarbeit Arbeitstempo Akkordarbeit stillende Frau Alleinarbeit Stillzeit
Kategorien
Arbeitsschutz: Sozialer Arbeitsschutz - Mutterschutz

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 501 - Rostock Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Gebühr VARIABEL

Inhalt (Textblöcke, 12)

Teaser

Sie beschäftigen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit und Mehrarbeit sowie der Art und dem Arbeitstempo beantragen.   

Volltext

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

Dementsprechend gelten für schwangere und stillende Frauen besondere Regeln, wenn es um körperlich oder psychisch anstrengende Arbeiten geht.

So dürfen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:

  • Nachtarbeit
  • Mehrarbeit
  • Fließarbeit
  • Akkordarbeit
  • sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann

Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.

Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Tätigkeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt wird.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:

  • über 8,5 Stunden täglich
  • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

arbeitet.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie: 

  • über 8 Stunden täglich
  • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

arbeitet.

Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.

Eine Bewilligung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließ- oder Akkordarbeit ersetzt nicht die grundsätzlich notwendige Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist. Diese Mitteilung muss erfolgen, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • ärztliches Zeugnis darüber, dass nichts gegen eine Beschäftigung der Frau spricht in Bezug auf:
    • Nacht-,
    • Mehr-,
    • Akkord- oder
    • Fließarbeit.
  • zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
    • die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen

Voraussetzungen

  • Als Antragstellerin oder Antragsteller sind Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
  • Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
  • Das ärztliche Zeugnis spricht nicht gegen die geplante   
    • Nacht-,
    • Mehr-,
    • Akkord- oder
    • Fließarbeit.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.

Fristen

Sie müssen den Antrag vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau stellen.

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für:

  • Selbständige
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
  • Hausfrauen

Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Fachlich freigegeben am

17.04.2024

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern

Rohdaten (JSON) anzeigen — alle synchronisierten Felder dieser Leistung
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