Ausländische Spezial-Investmentfonds müssen eine Erklärung ihrer Umsätze und Ausschüttungen abgeben, damit ihre Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden können.
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds abgeben
Leistung 130760182 · Typ LOV · zuletzt geändert 06.02.2026
Zuständige Organisationseinheiten (1)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) | Mecklenburg-Vorpommern |
Inhalt (Textblöcke, 16)
Teaser
Volltext
Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren
- inländischen Beteiligungseinnahmen,
- inländischen Immobilienerträgen sowie
- sonstigen inländischen Einkünften
der Körperschaftsteuer.
Die Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern stellt in der Regel das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) fest. Spezial-Investmentfonds müssen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anfertigen und beim BZSt einreichen.
Hinweis:
Bei inländischen Spezial-Investmentfonds und ausländischen Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, ist die Erklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen. Nur für ausländische Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, ist das BZSt zuständig.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Bei der Erklärung zum Feststellungsverfahren müssen Sie einreichen:
- Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr
- im Falle einer Ausschüttung: ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge
- Verkaufsprospekt (sofern ein Verkaufsprospekt erstellt wurde)
- Anteilsregister
- Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden
- Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt
- Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger
Voraussetzungen
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds müssen abgeben:
- die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
- der inländische Anleger
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.
- Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Formular herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
- einem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder
- dessen Bevollmächtigten
unterschrieben werden.
- Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
- Das BZSt prüft Ihre Erklärung. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
- Die eingereichte Erklärung gilt als Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Bei Abweichungen erstellt das BZSt einen Änderungsbescheid und teilt Ihnen diesen Bescheid per Post mit.
Bearbeitungsdauer
- für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 4 Monate
Fristen
- Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung: innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
Wichtiger Hinweis:
Wenn innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst wird, muss die Erklärung erst innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag des Beschlusses abgegeben werden.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform nötig: ja
- persönliches Erscheinen: nein
Formular „034269 InvSt 1 - Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG (ID: 034269)“
Bei Bedarf die Formulare:
- „034270 Anlage FB-InvSt (ID: 034270)“
- „034271 Anlage FB-InvSt-Ausschüttung (ID: 034271)“
- „034272 Anlage FB-InvSt-EK (ID: 034272)“
- „034273 Anlage FB-InvSt-Thesaurierung (ID: 034273)“
- „034274 Anlage FB-InvSt-VG (ID: 034274)“
- "034275 Anlage FI-EK (ID: 034275)“
- „034276 Anlage FI-Ausschüttung (ID: 034276)“
- „034277 Anlage FI-Thesaurierung (ID: 034278)“
- „034278 Anlage FI-SoBest/FB-InvSt-SoBest (ID: 034278)“
- „034279 Anlage FI-STK/FB-InvSt-STK (ID: 034279)“
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Finanzen (BMF)
Fachlich freigegeben am
Ansprechpunkt
Zuständige Stelle
Bei inländischen Spezial-Investmentfonds und ausländischen Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, ist die Erklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen.
Nur für ausländische Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, ist das BZSt zuständig.
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