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Förderung: Darlehen zur Modernisierung von Wohnraum beantragen

Leistung 133076928 · Typ LOV · zuletzt geändert 11.05.2026

LeiKa-Schlüssel
99148142017000
Synonyme
keine
Kategorien
Modernisierung von Mietwohnraum Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Modernisierung Immobilien Mecklenburg-Vorpommern

Dokumente (3)

BezeichnungArtBemerkung
Nachweis Standorteigentum/ Nutzungsrecht
Handelsregisterauszug
Sonstige Nachweise

Inhalt (Textblöcke, 13)

Teaser

Wenn Sie bauliche Modernisierungsmaßnahmen an Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder an selbst genutztem Wohneigentum planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein zinsloses Darlehen vom Land Mecklenburg-Vorpommern erhalten.

Volltext

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen:

  • zum Klimaschutz,
  • zur nachhaltigen Einsparung von Energie und Wasser,
    • sofern der KfW-Standard für ein Effizienzhaus 85 nachweislich durch Gutachten eines zugelassenen Energieberaters erreicht wird
    • und gleichzeitig Abbau noch vorhandener Mobilitätsbarrieren durch Wohnraumanpassung erfolgt.
  • zum Einbau von Smart-Home Komponenten und einbruchhemmender Sicherheitstechnik,
  • zur Errichtung von gebäudeintegrierter Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität.

Wer wird gefördert?

Sie können die Förderung beantragen, wenn Sie:

  • Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks sind, das mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen bebaut ist,
  • Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks sind, das mit selbst genutztem Wohneigentum bebauten ist,
  • Erbbauberechtigt sind.

Wie wird gefördert?

  • 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 1.600 Euro je m² Wohnfläche oder höchstens 96.000 Euro je Wohnungseinheit

Barrierefreie Modernisierung

  • 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für barrierefreie und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen gemäß DIN 18040-2:2011-09

Zweckbindung/Belegungsbindung

  • Miet- oder Genossenschaftswohnungen:
    • für die Dauer von 20 Jahren Bereitstellung als Miet- oder Genossenschaftswohnungen und
    • je angefangene 75.000 Euro Zuwendungsbetrag Belegungsbindung an einer durchschnittlich großen Wohnung im Zuwendungsobjekt
  • selbstgenutztes Wohneigentum:
    • für die Dauer von grundsätzlich 15 Jahren Nutzung durch den Eigentümer und seine Haushaltsangehörigen

Auszahlung

  • Auszahlung erfolgt in 2 Raten:
    • 1. Rate: 50 %, wenn die Hälfte der Baumaßnahme abgeschlossen ist
    • 2. Rate: 50 % nach Fertigstellung der geförderten Baumaßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Eigentumsnachweise
  • Darlehensangebot über erforderliche weitere Fremdfinanzierungsmittel
  • bei weiteren beantragten Fördermitteln:
    • den jeweiligen Zuwendungsbescheid
  • Nachweis über die geplanten Eigenleistungen (Geldmittel und Sachleistungen)
  • bei Privatpersonen:
    • SCHUFA Selbstauskunft
    • Selbstauskunft als Nachweis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß Formblatt
  • bei juristischen Personen, Personengesellschaften beziehungsweise Stiftungen:
    • Ausgefüllter Erhebungsbogen für juristischen Personen, Personengesellschaften beziehungsweise Stiftungen
    • Geschäftsberichte beziehungsweise Testate des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers
    • Handels-, Genossenschafts- beziehungsweise Vereinsregisterauszug
    • aktuelles Bundesbankrating
  • ausgefüllte Legitimationsprüfung nach Geldwäschegesetz und Abgabenordnung gemäß Formblatt
  • Nachweis einer ausreichenden Brand- und Sturmschadenversicherung
  • detaillierte Kostenanschläge von Baufirmen beziehungsweise Kostenschätzung durch Architekten, Ingenieure oder Wohnungsunternehmen
  • bei teilweiser gewerblicher Nutzung:
    • Grundrisse mit Angaben zur Größe der Gewerbefläche
  • bei umfangreichen baulichen Maßnahmen:
    • Grundriss, Schnitte oder Ansichten vom aktuellen Bestand sowie von der Planung
  • Wohnflächenberechnungen
  • aktuelle Erklärung über bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen und „DAWI-De-minimis“-Beihilfen
  • bei Miet- und Genossenschaftswohnungen:
    • Bestätigung der Belegenheitsgemeinde gemäß Formblatt

Voraussetzungen

  • Sie müssen Eigentümer von mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder selbst genutztem Wohneigentum bebauten Grundstücken bzw. Erbbauberechtigter sein.
  • Sie haben die Modernisierungsmaßnahme noch nicht begonnen.
  • Ihre Wohnung muss hauptsächlich als Wohnraum genutzt werden.
  • Ihre geplante Modernisierungsmaßnahme erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen:
    • Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnungen und Wohngebäuden,
    • Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
    • Einsparung von Energie und Wasser,
    • Reduzierung von Kohlendioxid-Emissionen,
    • Abbau von Mobilitätsbarrieren (barrierefreies Wohnen),
    • Nachrüstung von Personenaufzügen, Liften oder anderen mechanischen vertikalen Personenbeförderungssystemen,
    • Einbau von Smart-Home-Technik,
    • Errichtung von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität.
  • Das beantragte Darlehen muss mindestens 20.000 Euro betragen.
  • Das Darlehen ist auf höchstens 120.000 Euro je Wohnung begrenzt.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den ausgefüllten Antrag in zweifacher Ausfertigung mit allen geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde ein.
  • Die Bewilligungsbehörde prüft Ihren Antrag.
  • Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie von der Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid und den Darlehensvertrag, in dem die Höhe des bewilligten Darlehens und die Aus- und Rückzahlungsbedingungen stehen.

Bearbeitungsdauer

  • Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Sie dürfen vor Antragstellung in der Regel noch nicht mit der Modernisierungsmaßnahme begonnen haben. Sie können bei der Bewilligungsbehörde jedoch einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn stellen.
Wenn Sie das Darlehen in Anspruch nehmen, gehen Sie bestimmte Verpflichtungen ein (zum Beispiel: Zweckbindung, Belegungsbindung, Mietpreisbindung).
Wenn Sie im Antrag falsche Angaben machen, kann dies strafrechtliche Folgen nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) haben.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen zu überprüfen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

12.03.2024

Zuständige Stelle

Landesförderinstitut (LFI) Mecklenburg-Vorpommern

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