Wenn Sie als freier Schulträger Finanzhilfe zu Ihren Ausgaben für schulische Zwecke erhalten möchten, können Sie bei der obersten Schulbehörde einen Antrag auf Finanzhilfe stellen.
Schulen in freier Trägerschaft: Finanzhilfe beantragen
Leistung 137534215 · Typ LOV · zuletzt geändert 11.05.2026
Zuständige Organisationseinheiten (1)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Referat VII 250 - Schulentwicklungsplanung allgemein bildende Schulen, Schulen in freier Trägerschaft, Schulbau | Mecklenburg-Vorpommern |
Onlinedienste (1)
Dokumente (1)
| Bezeichnung | Art | Bemerkung |
|---|---|---|
| Prüfbericht/Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers | – | – |
Gebühren
| Bezeichnung | Typ | Betrag | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Verwaltungsgebühr | KOSTENFREI | – | – |
Inhalt (Textblöcke, 13)
Teaser
Volltext
Wenn Sie als Träger einer Ersatzschule Finanzhilfe zu Ihren Ausgaben für schulische Zwecke erhalten möchten, können Sie bei der obersten Schulbehörde einen Antrag auf Finanzhilfe stellen.
Die Finanzhilfe wird jeweils für die Dauer eines Schuljahres bewilligt und monatlich als Abschlagszahlung ausgezahlt. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird zunächst auf Grundlage einer Prognose und dann auf Grundlage der amtlichen Schulstatistik berechnet und richtet sich nach Ihren Angaben als Schulträger.
Sollten bei Ihnen nach Ihrer Antragstellung Änderungen eingetreten sein, teilen Sie dies bitte umgehend der obersten Schulbehörde mit.
Die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel müssen Sie durch Vorlage eines Prüfvermerks und eines Prüfberichtes eines Wirtschaftsprüfers nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nachweisen. Sollten Sie zur Abgabe dieser Nachweise eine Fristverlängerung benötigen, kann diese um drei Monate verlängert werden. Dazu müssen Sie jedoch einen Antrag stellen.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
- Ihre Schule muss als Ersatzschule nach dem Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden sein.
- Nach Aufnahme des genehmigten Unterrichtsbetriebs unterliegen Sie für den Erhalt von Finanzhilfe einer Wartefrist von - in der Regel - drei Jahren.
- Werden Schulteile nach der Aufnahme des Unterrichtsbetriebs zusätzlich genehmigt und in Betrieb genommen, unterliegen diese Schulteile ebenfalls einer Wartefrist von - in der Regel - drei Jahren.
- Keine Wartefrist besteht, wenn Sie eine Schule mit den Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung betreiben oder in beruflichen Bildungsgängen Förderklassen für Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarfen führen.
- Wenn Sie sich als Träger bereits durch den Betrieb einer Ersatzschule derselben Schulart oder desselben beruflichen Bildungsganges bewährt haben und Sie haben eine weitere Genehmigung für einen Betrieb oder für eine Erweiterung einer Ersatzschule erhalten, dann können Sie erst nach dem ersten Jahr nach Aufnahme des Unterrichtsbetriebes für diese Genehmigung oder Erweiterung eine Finanzhilfe beantragen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Sollten nach Prüfung jedoch Rückforderungen der ausgezahlten Finanzhilfe-Mittel erforderlich werden, gibt es dazu folgende Möglichkeiten der Rückzahlung:
- Verrechnung der laufenden Abschlagszahlungen
- Überweisung des zurückzufordernden Betrages.
Vorher erfolgt dazu eine Anhörung.
Verfahrensablauf
Finanzhilfe können Sie bei der obersten Schulbehörde beantragen. Mit dem Antrag müssen Sie folgende Angaben einreichen:
- Angaben über die am Termin der Haupterhebung der amtlichen Schulstatistik des kommenden Schuljahres voraussichtlich vorhandenen Schülerinnen und Schüler je Klassenstufe sowie die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarfen
- bei beruflichen Schulen je Bildungsgang
- Angaben über die Rechtsgrundlage und die Höhe von Refinanzierungsmöglichkeiten, falls Sie Bildungsgänge durchführen, für die eine anderweitige Refinanzierungsmöglichkeit durch ein Gesetz beziehungsweise aufgrund eines Gesetzes besteht
Die Finanzhilfe wird für die Dauer eines Schuljahres bewilligt und monatlich als Abschlagszahlung ausgezahlt. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den Angaben, die Sie als Schulträger gemacht haben. Sie wird auf Grundlage der amtlichen Schulstatistik berechnet. Änderungen Ihrer Angaben nach Antragstellung teilen Sie umgehend der obersten Schulbehörde mit.
Zunächst erhalten Sie einen vorläufigen Finanzhilfebescheid. Nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes müssen Sie zum Nachweis der rechtmäßigen Verwendung der Finanzhilfe einen Prüfvermerk und einen Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers vorlegen. Die Frist zur Abgabe dieser Nachweise kann auf Antrag um drei Monate verlängert werden. Im Anschluss erhalten Sie als Schulträger den abschließenden Finanzhilfebescheid.
Bearbeitungsdauer
Abschlagszahlungen werden ab Beginn des Schuljahres monatlich geleistet. Die Erstellung der Finanzhilfebescheide hängt vom Zeitpunkt des Vorliegens der für die Festsetzung maßgeblichen Unterlagen/Daten ab.
Fristen
- Angaben über die am Termin der Haupterhebung der amtlichen Schulstatistik des kommenden Schuljahres voraussichtlich vorhandenen Schülerinnen und Schüler je Klassenstufe, bei beruflichen Schulen je Ausbildungsgang, sind beizufügen. Berufliche Ersatzschulen können diese Angaben bis 1. September des laufenden Schuljahres nachweisen.
- Für pädagogische und sonderpädagogische Förderbedarfe werden die Eintragungen aus dem SIP M-V zum 31.12., der innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegt, zugrunde gelegt. (Ausschlussfrist)
- Nachreichung Unterlagen: 31. Dezember laufendes Schuljahr (Ausschlussfrist)
- Vorlage Prüfbericht/Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers: innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Finanzhilfebescheide der in ihrer Trägerschaft befindlichen Schulen
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
oberste Schulbehörde: Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
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