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Versicherungsvermittler, -berater oder Immobiliendarlehensvermittler: grenzüberschreitende Dienstleistungen im europäischen Ausland anzeigen

Leistung 140293989 · Typ LOV · zuletzt geändert 06.02.2026

LeiKa-Schlüssel
99050119261000
Synonyme
Immobiliardarlehensvermittlung Grenzüberschreitende Tätigkeit Versicherungsberater Versicherungsvermittlung Niederlassungsfreiheit Finanzanlagenvermittler Finanzvertrieb Dienstleistungsfreiheit Vermittlerregister Honorar-Immobiliardarlehensberater Kreditvermittler
Kategorien
Versicherungsvermittler andere Gewerbe

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Industrie- und Handelskammer zu Rostock Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Rostock Vorpommern-Rügen

Inhalt (Textblöcke, 14)

Teaser

Wenn Sie Ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater bzw. als Immobiliendarlehensvermittler grenzüberschreitend im europäischen Ausland ausüben möchten, müssen Sie dies Ihrer zuständigen Behörde mitteilen.

Volltext

Auf Grundlage Ihrer Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler, Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsberater ist auch eine Tätigkeit in einem anderen Staat der Europäischen Union bzw. anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich.  

Beabsichtigen Sie Ihre Dienstleistung Kunden mit Sitz in einem oder mehreren EU-Mitgliedsstaaten/EWR im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung anzubieten, müssen Sie dies vorher Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde mitteilen.  

Bei der Mitteilung geben Sie die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an, in denen Sie beabsichtigen, tätig zu werden. Wenn Sie dort bereits eine Niederlassung haben, müssen Sie hierzu Angaben machen. 

Die erforderlichen Informationen werden in einem Notifizierungsverfahren innerhalb eines Monats über die Registerstelle an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedsstaates weitergeleitet, in dem Sie tätig werden wollen. 

Gleichzeitig erhalten Sie eine Mitteilung über die Weiterleitung Ihrer Daten von der Registerstelle. 

Die weitergegebenen Informationen werden in das Register des jeweiligen Aufnahmemitgliedsstaates eingetragen. 

Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihre Daten bei der zuständigen Behörde im EU-/EWR-Mitgliedstaat eingegangen sind und dass Sie ihre Tätigkeit ggf. unter Beachtung bestimmter Rechtsvorschriften aufnehmen können. 

Sie dürfen Ihre Auslandstätigkeit einen Monat nach dem Zeitpunkt aufnehmen, an die Registerstelle Sie über die Datenweitergabe benachrichtigt hat.  

Möchten Sie Ihre Tätigkeit im EU/EWR-Mitgliedstaaten erweitern oder geben Sie Ihre Tätigkeit in einzelnen EU/EWR-Mitgliedstaaten wieder auf, müssen Sie diese Änderungen mindestens einen Monat vorher der zuständigen Behörde mitteilen. 

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der Erlaubnis als Versicherungsvermittler, Versicherungsberater oder als Immobiliardarlehensvermittler

Voraussetzungen

Damit Sie Ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater bzw als Immobiliardarlehensvermittler grenzüberschreitend im europäischen Ausland ausüben können,  

  • Müssen Sie im Besitz einer Erlaubnis sein bzw. den Nachweis führen, dass Sie in Deutschland als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater oder als Immobiliardarlehensvermittler zulässig tätig sind und 
  • Sie müssen die Absicht haben, diese Tätigkeit im Bereich der Versicherungsvermittlung und/oder Immobiliardarlehensvermittlung in einem anderen EU-/EWR-Staat aufzunehmen 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Die beabsichtigte Auslandstätigkeit als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater bzw. als Immobiliardarlehensvermittler teilen Sie Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde vor der Aufnahme der Tätigkeit an.  

  • Die Erlaubnisbehörde leitet Ihre Daten an die Industrie- und Handelskammer (IHK) als Registerstelle weiter, welche im Rahmen eines Notifikationsverfahren die ausländischen Behörden informiert 
  • Die IHK unterrichtet Sie über Weiterleitung Ihrer Daten 
  • Der Aufnahmemitgliedstaat bestätigt dem Herkunftsmitgliedstaat den Eingang der gemeldeten Daten, worüber Sie in der Regel informiert werden 

Wenn die Bestätigung des Gastlandes ausbleibt, dürfen Sie einen Monat nach Mitteilung über die Weiterleitung Ihrer Daten ins EU-/EWR-Ausland Ihre Tätigkeit im angezeigten Mitgliedsstaat aufnehmen. 

Bearbeitungsdauer

Nach Ihrer Anzeige an die Erlaubnisbehörde erfolgt die Bearbeitung binnen eines Monats. 

Fristen

Die Mitteilung an Ihre Erlaubnisbehörde sollte mindestens einen Monat vor Beginn der Tätigkeit in dem EU-/EWR-Mitgliedstaat erfolgen.

Änderungen und Löschungen sind mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. 

Weiterführende Informationen

Das Vermittlerregister finden Sie hier: https://www.vermittlerregister.info 

Auf der Seite des Vermittlerregisters finden Sie eine Übersicht über die landesrechtlich geregelten Zuständigkeiten: Übersicht Zuständigkeiten 

Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder 

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:                

Die ausländischen Behörden können eventuell weitere Gebühren erheben 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.11.2025

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer

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