Wenn Sie eine Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte für erheblich gefährdete Hoheitsträger zum Führen von Schusswaffen erteilt bekommen möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.
Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte für erheblich gefährdete Hoheitsträger zum Führen von Schusswaffen beantragen
Leistung 141600461 · Typ LOV · zuletzt geändert 06.02.2026
Zuständige Organisationseinheiten (1)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Referat II 400 - Organisation, Recht der Polizei, Waffenrecht, Polizeientwicklungsplanung | Mecklenburg-Vorpommern |
Gebühren
| Bezeichnung | Typ | Betrag | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Gebühr | KOSTENFREI | – | – |
Inhalt (Textblöcke, 12)
Teaser
Volltext
Personen, die aufgrund ihrer hoheitlichen Aufgaben für den Bund oder ein Land besonders gefährdet sind, erhalten anstelle einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins eine spezielle Bescheinigung. Diese Bescheinigung erlaubt ihnen den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie das Führen dieser Waffen.
Dieses Gesetz gilt nicht für Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen ausgestattet sind und im Rahmen einer internationalen Vereinbarung oder auf Anforderung einer zuständigen deutschen Behörde tätig werden. Solange die Vereinbarung oder Zustimmung nichts anderes bestimmt, sind sie von diesem Gesetz ausgenommen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie oder Foto)
- Bedürfnisnachweis
- Sachkundenachweis (Behördlicher Sachkundenachweis oder Nachweis eines behördlich zugelassenen gewerblichen Sachkundelehrgangsträgers. Der Sachkundenachweis muss den aktuellen Anforderungen des § 1 AWaffV (Allgemeine WaffengesetzVerordnung) entsprechen. Dies ist regelmäßig bei Sachkundeprüfungen der Fall, die nach dem 01.04.2003 abgelegt wurden.)
- Nachweis der körperlichen Verfassung sowie der persönlichen Eignung
Voraussetzungen
- Ersatzbescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein Bedürfnis hierzu besteht.
- Ersatzbescheinigungen dürfen nur für eine Waffe erteilt werden.
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Ersatzbescheinigung bei der zuständigen Behörde.
- Sie übermitteln die benötigten Unterlagen.
- Anschließend wird die zuständige Stelle den Antrag bearbeiten.
Fristen
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
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