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Förderung: Aufnahme in den Maßnahmenplan für den kommunalen Straßenbau anmelden

Leistung 143703518 · Typ LOV · zuletzt geändert 15.04.2026

LeiKa-Schlüssel
99148287017000
Synonyme
Kommunale Straßenbauförderrichtlinie KommStrabauFöRL M-V Straßenbau Förderung Aufnahme in den Maßnahmenplan Straßenbauförderung kommstrabau Kommstrabau KommStrabau
Kategorien
Verkehr, ÖPNV und SPNV

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Dezernat 3 - Netz und Betrieb Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Rostock Vorpommern-Rügen Rostock

Onlinedienste (1)

Dokumente (7)

BezeichnungArtBemerkung
Kurzbeschreibung des Vorhabens Inhaltliche Beschreibung des Vorhabens mit Darlegungen, dass das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Voraussetzungen erfüllt sind oder spätestens zum Zeitpunkt der Förderung erfüllt werden
RUBIKON-Auszug
Verkehrsplan Auszug aus dem Verkehrsplan oder gleichwertigem Plan
Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 mit farbiger Eintragung des Vorhabens, ggf. nach funktionsfähigen Bauabschnitten unterteilt, einschließlich bereits laufender oder fertiggestellter Abschnitte der Gesamtbaumaßnahme
Straßenquerschnitt mit Darstellung des vorhandenen und geplanten Zustandes
Ausgabenübersicht Ausgabenschätzung oder vereinfachte Ausgabenberechnung
Zeitplan Geplante zeitliche Umsetzung des Vorhabens

Inhalt (Textblöcke, 12)

Teaser

Hier können Sie Ihr Vorhaben zur Aufnahme in das Förderprogramm für den kommunalen Straßenbau anmelden (Stufe 1). Es erfolgt eine Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit Ihres Vorhabens.

Volltext

Was wird gefördert?

Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

Gegenstand der Förderung sind:

  • Gemeinschaftsmaßnahmen mit der Straßenbauverwaltung des Landes oder mit der Autobahn GmbH des Bundes
  • Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen
  • Neubau oder Ausbau von Straßen
  • Erhaltung von Straßen
  • Verkehrsleitsysteme
  • Umsteigeparkplätze

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, sein. Landkreise sind nur Zuwendungsempfänger für Gemeinschaftsmaßnahmen mit der Straßenbauverwaltung des Landes oder mit der Autobahn GmbH des Bundes und für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Die Höhe richtet sich nach der Art des Vorhabens und beträgt in der Regel:

  • bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Gemeinschafts- und Kreuzungsvorhaben,
  • bis zu 50 Prozent bei Neubau- und Ausbauvorhaben,
  • bis zu 65 Prozent bei Ausbauvorhaben verkehrswichtiger Straßen,
  • bis zu 50 Prozent bei Erhaltungsmaßnahmen, bei verkehrswichtigen Straßen bis zu 75 Prozent,
  • bis zu 65 Prozent bei Verkehrsleitsystemen sowie Umsteigeparkplätzen.

Die Zuwendungen werden auf volle 100,00 EUR abgerundet. Zuwendungen unter 10.000,00 EUR sollen nicht bewilligt werden.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören alle Aufwendungen, die zur betriebsfertigen und verkehrssicheren Herstellung des Vorhabens erforderlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
 
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:

  • Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
  • Verwaltungsausgaben, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz handelt,
  • Ausgaben für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich aufstehender Gebäude, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden,
  • Umsatzsteuerbeträge, die der Träger des Vorhabens als Vorsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes absetzen kann,
  • Planungskosten und
  • Finanzierungskosten.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Der vollständig ausgefüllten Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • inhaltliche Beschreibung des Vorhabens mit Darlegungen, dass das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind oder spätestens zum Zeitpunkt der Förderung erfüllt werden,
  • aktuelle RUBIKON-Datenauswertung,
  • Auszug aus dem Verkehrsplan oder gleichwertigem Plan,
  • Übersichtskarte 1 : 10 000 mit farbiger Eintragung des Vorhabens, gegebenenfalls nach funktionsfähigen Bauabschnitten unterteilt, einschließlich etwaiger bereits laufender oder fertig gestellter Abschnitte der Gesamtbaumaßnahme,
  • Straßenquerschnitt mit Darstellung des vorhandenen und geplanten Zustandes,
  • Ausgabenschätzung oder vereinfachte Ausgabenberechnung,
  • geplante zeitliche Umsetzung

Voraussetzungen

Fördervoraussetzungen sind insbesondere, dass

  • das Vorhaben bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
  • durch das Vorhaben die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprochen wird,
  • das Vorhaben die genehmigungs- und baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt,
  • das Vorhaben im Förderprogramm für den kommunalen Straßenbau enthalten ist,
  • für das Vorhaben keine Zuwendungen nach § 5a Bundesfernstraßengesetz oder § 17 Eisenbahnkreuzungsgesetz beantragt oder gewährt werden (spezielle Kumulierungsregel); im Übrigen ist eine Kombination mit Mitteln aus anderen Förderquellen und nach vorheriger Abstimmung zulässig.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Es handelt sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. Stufe 1 umfasst die Anmeldung des Vorhabens zur Aufnahme in das Förderprogramm und der Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Vorhabens. Nach der Aufnahme in das Förderprogramm ist in Stufe 2 die Bewilligung der Fördermittel zu beantragen.

Stufe 1: Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm

Für die Aufnahme in das jährlich fortzuschreibende Förderprogramm sollte ein Vorhaben im Hinblick auf die mittelfristige Finanzplanung möglichst fünf Jahre im Voraus, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des dem vorgesehenen Baubeginn vorhergehenden Jahres durch den Zuwendungsempfänger angemeldet sein. Für die Anmeldung ist ausschließlich der formgebundene Vordruck zu verwenden und es sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Die Anmeldung kann entfallen, wenn bereits ein Förderantrag vorgelegt wurde. Die Bewilligungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und auf grundsätzliche Förderfähigkeit nach dieser Verwaltungsvorschrift und erstellt einen Prüfvermerk über die Aufnahme des Vorhabens in das Förderprogramm.

Der Zuwendungsempfänger wird über die Einstellung oder Nichteinstellung des Vorhabens in das Förderprogramm, die voraussichtliche Förderquote und den voraussichtlichen Bewilligungszeitraum sowie die im Programmzeitraum vorgesehenen Jahresbeträge mittels des Prüfvermerks durch die Bewilligungsbehörde unterrichtet. Eine Zusage und ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung ergeben sich aus dieser Mitteilung jedoch nicht. Der Zuwendungsempfänger ist mit gleicher Mitteilung aufzufordern, dem Zuwendungsgeber alle wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen, insbesondere hinsichtlich Baubeginnes, Bauzeiten, Ausgaben, Finanzierung oder Planung, unverzüglich mitzuteilen sowie rechtzeitig einen Förderantrag zu stellen.
Das für Verkehr zuständige Ministerium oder die Bewilligungsbehörde können weitere Unterlagen anfordern.

Stufe 2: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

Die Bewilligungsbehörde prüft den Förderantrag auf Vollständigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie auf Förderfähigkeit der Ausgaben und legt das Ergebnis in einem Prüfvermerk fest. Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung sind zu begründen. Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 2,5 Millionen EUR legt die Bewilligungsbehörde den geprüften Förderantrag sowie den Prüfvermerk dem für Verkehr zuständigen Ministerium vor.

Auf der Grundlage des vom für Verkehr zuständigen Ministerium bestätigten Förderprogrammes erteilt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid, dessen Eingang durch den Zuwendungsempfänger zu bestätigen ist. Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit der Maßnahme grundsätzlich nicht begonnen werden. In Einzelfällen kann das für Verkehr zuständige Ministerium auf formlosen Antrag den vorzeitigen Baubeginn genehmigen.

Formulare

Rechtsbehelf

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

07.10.2025

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Straßenbauämter

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            "gdprText": "<p>Die zu dieser Verwaltungsleistung ermittelte zuständige Stelle nutzt gemäß der verlinkten <a href=\"https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/\" target=\"_blank\">Datenschutzerklärung</a> die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.</p>\n\n<p>Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:</p>\n\n<ol>\n\t<li>die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,</li>\n\t<li>die Datenschutzerklärung sowie</li>\n\t<li>ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.</li>\n</ol>\n\n<p>Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.</p>\n\n<p>Eine Weitergabe der Daten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des für Verkehr zuständigen Ministeriums erfolgt nicht</p>\n\n<p>Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der verlinkten <a href=\"https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/\" target=\"_blank\">Datenschutzerklärung</a>.</p>\n\n<p>Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (<a href=\"https://www.datenschutz-mv.de/kontakt\" target=\"_blank\">Kontakt</a>).</p>",
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