Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden.
Sachverständiger zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern: Öffentliche Bestellung und Vereidigung beantragen
Leistung 9522132 · Typ LOV · zuletzt geändert 15.01.2026
Zuständige Organisationseinheiten (1)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Handwerkskammer Schwerin | Teterow, Bergringstadt Güstrow, Barlachstadt Bützow, Stadt Bützow-Land Schwerin, Landeshauptstadt Mecklenburgische Schweiz Nordwestmecklenburg Ludwigslust-Parchim Güstrow-Land Gnoien Laage Krakow am See Laage, Stadt |
Onlinedienste (1)
Dokumente (14)
| Bezeichnung | Art | Bemerkung |
|---|---|---|
| Qualifikationsnachweis | – | – |
| Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen | – | – |
| Identifikationsdokument | – | alternativ Reisepass mit Meldebestätigung |
| Zeugnisse | – | – |
| Lebenslauf (tabellarisch) | – | – |
| Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse | – | – |
| Nachweis über Schulung | – | ggf. Nachweise von erfolgten Schulungen |
| Lichtbild | – | – |
| Auszug aus Gewerbezentralregister GZR | – | – |
| Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden | – | – |
| Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes | – | – |
| Eintrag in Handwerksrolle (Bestätigung) | – | – |
| Betriebsleitererklärung | – | Nachweis der Betriebsleiterfunktion in einem bei der HWK eingetragenen Unternehmen |
| Ausbildungsabschluss | – | – |
Inhalt (Textblöcke, 15)
Teaser
Volltext
Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Handwerkskammer (HWK).
Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach der Handwerksordnung (HwO) ist es Aufgabe der Handwerkskammer, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung zu bestellen und zu vereidigen.
Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im Einzelnen aus den von den Handwerkskammern erlassenen Sachverständigenordnungen (SVO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die Handwerkskammern die öffentliche Bestellung durchführen, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Sachverständigen und Handwerkskammer.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:
- Bestätigung, dass ein Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" beantragt wird/wurde
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt und Krankenkasse
- Antrag auf Vereidigung und öffentliche Bestellung incl. Versicherung, dass keine Doppelvereidigung vorliegt
- Versicherung, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen und kein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet ist
- Lebenslauf, Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise
- Lichtbild
- Unternehmensbeschreibung
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister/Eintragung in die Handwerksrolle
- beziehungsweise Nachweis der Betriebsleiterfunktion in einem bei der HWK eingetragenen Unternehmen
Mitzubringen sind ebenfalls:
- Unterlagen für den Sachkundenachweis, z. B. Meisterbrief
- gegebenenfalls Nachweise von erfolgten Schulungen.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen Sie als Sachverständige/r erfüllen:
- Nachweis der besonderen Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), der notwendigen praktischen Erfahrung sowie der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen. Diese besondere Fachkunde wird nach einem von den Handwerkskammern ausgearbeiteten Verfahren, das neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Testes auch ein mündliches Fachgespräch vor einem kompetenten Ausschuss vorsieht, durch die Handwerkskammern mit Unterstützung des zuständigen Fachverbandes festgestellt.
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (eventuell Schufa-Auskunft)
- Eintragung in die Handwerksrolle der Kammer
- Sie verfügen über die erforderlichen Einrichtungen für die Ausübung der Tätigkeit als Gutachter
Als Sachverständiger können Sie auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn
- Sie zur selbständigen Ausübung eines Handwerks zwar berechtigt (Meisterprüfung, Diplom-Ingenieur), aber nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind, dafür aber
- in den letzten 10 Jahren mindestens 6 Jahre in einem Handwerksbetrieb des Gewerkes, für das Sie bestellt werden wollen, praktisch tätig gewesen sind, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender Funktion,
- Ihre Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, Ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer haben und die übrigen vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
- Sie müssen die mit der Sachverständigentätigkeit zusammenhängenden rechtlichen Grundlagen beherrschen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Verfahrensablauf
Nach der Bewerbung und der Erfüllung der Voraussetzungen (u. a. Nachweis der besonderen Sachkunde und der notwendigen praktischen Erfahrung und Fähigkeit, Gutachten zu erstatten) erfolgt die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Handwerkskammer.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung ist zeitlich abhängig von der Beibringung der Nachweise zum Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen durch den/die Bewerber/in.
Fristen
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Persönliches Erscheinen ist erforderlich, um sich hinsichtlich der Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen ein persönliches Bild von dem/der Bewerber/in zu machen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch kann bei der jeweiligen Handwerkskammer eingereicht werden.
- Klage kann bei dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Zuständig ist die jeweilige Handwerkskammer.
Unterstützende Institutionen
Fachverbände, Innungen
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