Ein Betrieb mit Sitz in Deutschland ist dann berechtigt und verpflichtet, an Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen, wenn arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bau-Tarifverträge ausgeführt werden.
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes: Anmeldung
Leistung 9522848 · Typ A · zuletzt geändert 28.04.2023
Zuständige Organisationseinheiten (1)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| SOKA-BAU Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG | Mecklenburg-Vorpommern |
Onlinedienste (1)
Inhalt (Textblöcke, 10)
Teaser
Volltext
Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG-ZVK und die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft -ULAK- (SOKA-Bau) sind gemeinsame Errichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft.
Die Tarifverträge, die die Sozialkassenverfahren und die arbeitsrechtlichen Regelungen für Baubetriebe bestimmen, sind für alle Baubetriebe in Deutschland aufgrund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung bindend.
Die Leistungen von SOKA-Bau basieren auf diesen Tarifverträgen und sind speziell auf die Besonderheiten der Bauwirtschaft zugeschnitten. Die ULAK erstattet den Arbeitgebern Urlaubsvergütungen sowie Kosten der Berufsausbildung. Die ZVK bietet als Pensionskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Ein Betrieb mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ist dann berechtigt und verpflichtet, an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen, wenn arbeitszeitlich überwiegend oder ausschließlich bauliche Leistungen im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bau-Tarifverträge ausgeführt werden. Betrieb im Sinne dieser Tarifverträge ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung sowie eine Betriebsstätte eines im Ausland ansässigen Unternehmens.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beitragspflicht sind die tatsächlich von einem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten - gemessen an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit. Wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder gewerberechtliche Kriterien sind nicht maßgeblich.
Für Betriebe mit Sitz im Tarifgebiet Ost besteht keine tarifliche Regelung für die Rentenbeihilfe. Der Beitragsanteil für die Zusatzversorgung entfällt. Darüber hinaus sind keine Sozialkassenbeiträge für Angestellte zu entrichten.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Anmeldung Neukunde mit Formular der SOKA Bau
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Hinweise zu Beiträge - SOKA-BAU
Fristen
Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
2. Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
4. Art der betrieblichen Tätigkeiten
Hinweise (Besonderheiten)
Baubetriebe mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer auf Werkvertragsbasis nach Deutschland entsenden, nehmen am Urlaubsverfahren der Bauwirtschaft teil.
Grundlage: Arbeitnehmerentsendegesetz.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
SOKA-BAU
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG
Kunden-Service-Center
Wettinerstr. 7
65189 Wiesbaden
Tel.-Nr. 0800 1200 111 für Arbeitgeber
Fax-Nr. 0800 1200 333
E-Mail: service@soka-bau.de
Internet: www.soka-bau.de
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