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Übersetzer: Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzenden beantragen

Leistung 9529740 · Typ LOV · zuletzt geändert 26.03.2025

LeiKa-Schlüssel
99046031060000
Synonyme
keine
Kategorien
Sonstige Öffentliche Bestellung, Benennung von verantwortlichen Personen und Beeidigung

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Oberlandesgericht Rostock Mecklenburg-Vorpommern

Onlinedienste (1)

Dokumente (5)

BezeichnungArtBemerkung
Identifikationsdokument alternativ Reisepass mit Meldebestätigung
Meldebestätigung (aktuell)
Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
Nachweis der fachlichen Eignung
Nachweis der Zuverlässigkeit (Unterlagen je nach Anforderung)

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Verwaltungsgebühr FIX 150,00 € für die Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzenden
Verwaltungsgebühr FIX 50,00 € zusätzlich für mehrere Sprachen
Verwaltungsgebühr FIX 70,00 € für die erstmalige Allgemeine Beeidigung eines Übersetzenden, der bereits in Mecklenburg-Vorpommern vor dem 1. Januar 2023 allgemein beeidigt und öffentlich bestellt worden war (unabhängig von der Anzahl der Sprachen)
Verwaltungsgebühr FIX 170,00 € für die gleichzeitig beantragte Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden und Übersetzenden
Verwaltungsgebühr FIX 70,00 € für eine Ablehnung (Antragsbearbeitungsgebühr)

Inhalt (Textblöcke, 10)

Teaser

Als Übersetzer/in können Sie die allgemeine Beeidigung in M-V für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke beantragen. 

Volltext

Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke können Urkundenübersetzer für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern allgemein beeidigt werden. Die Übersetzer werden in das für jedermann einsehbare elektronische Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen. 

Beeidigte Übersetzende dürfen die Bezeichnung „allgemein beeidigte Übersetzerin für... (Angabe der Sprache)“ oder „allgemein beeidigter Übersetzer für... (Angabe der Sprache)“ führen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Zum Nachweis der persönlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:

  • eine Ablichtung des Personalausweises oder des Reisepasses
  • ein Nachweis darüber, dass sich die Niederlassung oder der Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz befindet (nur für Antragsteller, die nicht aus einem EU-Staat oder EWR-Staat kommen)
  • Bescheinigung der Ausländerbehörde über das Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis und einer Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
  • ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregisters (Belegart:OB)
  • ein tabellarischer Lebenslauf
  • Erklärung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GDolmG (siehe Antragsformulare auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Rostock)

Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:

  • Nachweis zu Grundkenntnissen in der deutschen Rechtssprache
  • begl. Kopie eines Zeugnisses zu einer im Inland bestandenen Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf
  • begl. Kopie eines Zeugnisses zu einer im Ausland bestandenen Prüfung, die von einer zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GDolmG anerkannt wurde
  • Alternativ sind Nachweise gemäß § 4 GDolmG (alternativer Befähigungsnachweis) vorzulegen. Hier sind spezielle Voraussetzungen zu beachten!

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  •  
  • ir die Beeidigung als Dolmetscher und Übersetzer gleichzeitig beantragt, entsteht eine Gebühr in Höhe von 170,00 €. Dolmetscher und Übersetzer, die bereits vor dem 01.01.2023 in M-V beeidigt waren, zahlen bei erstmaliger allgemeiner Beeidigung nach dem GDolmG und/oder dem ÜG M-V eine Gebühr in Höhe von 70,00 €.

Verfahrensablauf

Formulare

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium M-V

Fachlich freigegeben am

26.03.2025

Zuständige Stelle

Zuständig ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock, der auch die erforderlichen Auskünfte über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens erteilt.

Rohdaten (JSON) anzeigen — alle synchronisierten Felder dieser Leistung
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