Die Entnahme, Be- und Verarbeitung wild lebender Pflanzen und Pilze bedarf einer behördlichen Genehmigung, wenn sie gewerbsmäßig erfolgt.
Gewerbsmäßiges Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen: Genehmigung beantragen
Leistung 9530266 · Typ LOV · zuletzt geändert 18.08.2025
Zuständige Organisationseinheiten (1)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Dezernat LUNG 200 - Artenschutzvollzug, Rechtsangelegenheiten des Natur- und Immissionsschutzes, Staatliche Vogelschutzwarte | Mecklenburg-Vorpommern |
Onlinedienste (1)
Dokumente (2)
| Bezeichnung | Art | Bemerkung |
|---|---|---|
| Antrag | – | Antragsformular gewerbsmäßige Entnahme und Verarbeitung von Wildpflanzen |
| Lageplan | – | Übersichtskarte 1:10.000 mit eingezeichnetem Entnahmeort |
Gebühren
| Bezeichnung | Typ | Betrag | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Verwaltungsgebühr | VARIABEL | – | – |
Inhalt (Textblöcke, 16)
Teaser
Volltext
Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf, unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter, der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Gewerbsmäßig ist in diesem Zusammenhang jede Entnahme und Verarbeitung zu verstehen, die den Umfang der in § 39 Abs. 3 BNatSchG benannten Nutzung übersteigt (pflegliche Entnahme in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf).
Für die Entnahme besonders beziehungsweise besonders und streng geschützter Pflanzen wird zusätzlich eine Abweichungsentscheidung vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG benötigt. Für diese Entscheidung ist die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde verantwortlich. Dieser Behörde obliegt auch die Entscheidung über die Ausnahmezulassung über eine gegebenenfalls mit der Entnahme verbundenen Beeinträchtigung geschützter Biotope oder von Schutzgebieten.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Ihren Antrag versehen Sie mit den folgenden Inhalten:
- Antragsteller, Betrieb / Einrichtung
- Betroffene Arten und Mengen der zu entnehmenden Pflanzenteile in kg
- Beantragte Handlung: Naturentnahme oder Verarbeitung/Vermehrung
- Ort der Entnahme mit Flurstück, Größe der Fläche in Quadratmetern, Übersichtskarte 1:10.000 mit eingezeichnetem Entnahmeort
- Zeitpunkt/Zeitraum
- Technologie der Entnahme / Verarbeitung
Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie stellt das folgende Antragsformular zur Verfügung. Ein formloser Antrag ist ebenfalls möglich.
Voraussetzungen
Gewerbsmäßig ist in diesem Zusammenhang jede Entnahme und Verarbeitung zu verstehen, die den Umfang der in § 39 Abs. 3 BNatSchG benannten Nutzung übersteigt (pflegliche Entnahme in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf).
Als Pflanzen in diesem Sinne gelten auch Flechten und Pilze sowie Entwicklungsformen von Pflanzen (Samen, Früchte, etc.).
Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Verfahrensablauf
Wenn Sie Pflanzen, Pflanzenteile, Samen, Früchte, Pilze oder Flechten in mehr als nur geringen Mengen sammeln wollen, beantragen Sie das vorher beim LUNG.
- Sie reichen die erforderlichen Informationen mit vollständigen Kontaktdaten ein.
- Das LUNG entscheidet dann über den Antrag.
Sie müssen auch den Eigentümer oder Nutzer des Waldes oder der Fläche fragen. Darüber entscheidet das LUNG nicht.
Bearbeitungsdauer
1 bis 4 Wochen
Fristen
Sie brauchen die Genehmigung, bevor Sie beginnen.
Formulare
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
- Das Eigentum ist zu beachten – der Eigentümer der Fläche muss der Entnahme zustimmen.
- Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Sie darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.
- Für die Entnahme besonders beziehungsweise besonders und streng geschützter Pflanzen wird zusätzlich eine Abweichungsentscheidung vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG benötigt. Für diese Entscheidung ist die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde verantwortlich. Dieser Behörde obliegt auch die Entscheidung über die Ausnahmezulassung über eine gegebenenfalls mit der Entnahme verbundenen Beeinträchtigung geschützter Biotope oder von Schutzgebieten.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LUNG).
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