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Explosionsgefährliche Stoffe: Umgang und Verkehr anzeigen

Leistung 9550652 · Typ LOV · zuletzt geändert 27.06.2025

LeiKa-Schlüssel
99089159261000
Synonyme
keine
Kategorien
Sonstige Anzeigen und Meldungen Arbeitsschutz: Gefährliche Stoffe

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landkreis Rostock - Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung Rostock

Formulare (1)

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Anzeige nach § 14 SpengG (Handel mit Pyrotechnik) lokal
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Inhalt (Textblöcke, 8)

Teaser

Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 ist der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige aus.

Volltext

Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 ist der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige aus.

Eine erneute Anzeige wird erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird.

Für jede Verkaufseinrichtung muss eine ausreichende Anzahl verantwortlicher Personen bestellt werden, die als Aufsichtspersonen für den Verkauf und/oder die Aufbewahrung tätig werden. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation zu bestellen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen Angaben zur Leitung der Verkaufsstelle/Filiale sowie zur verantwortlichen Person machen.

Hinweise (Besonderheiten)

Kleine Mengen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen genehmigungsfrei aufbewahrt werden. Wenn Sie Mengen darüber hinaus aufbewahren möchten, benötigen Sie eine Genehmigung gemäß § 17 Sprengstoffgesetz.

Wenn Sie die nach § 14 Sprengstoffgesetz erforderlicher Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

01.08.2018

Zuständige Stelle

Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

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