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Zulassung für Gegenprobensachverständige beantragen

Leistung 9551715 · Typ LOV · zuletzt geändert 18.08.2025

LeiKa-Schlüssel
99050049007000
Synonyme
keine
Kategorien
Sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Referat VI 530 - Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika Mecklenburg-Vorpommern

Onlinedienste (1)

Dokumente (9)

BezeichnungArtBemerkung
Lebenslauf (tabellarisch)
Ausbildungs-/Befähigungsnachweis
Erklärung über Straffreiheit Selbstauskunft
Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
Erklärung über Interessenkonflikt
Nachweise ausreichender Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung Nachweise über eine 2-jährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 GPV)
Akkreditierungsnachweis Akkreditierungsnachweis (Urkunde / Anerkennung) des benannten Prüflabors
Verpflichtungserklärung
Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Gebühren

BezeichnungTypBetragBemerkung
Verwaltungsgebühr FIX 150,00 € für die Erstzulassung
Verwaltungsgebühr FIX 50,00 € für die Zulassung für Mecklenburg-Vorpommern neben einer bereits vorhandenen Zulassung für ein anderes Bundesland

Inhalt (Textblöcke, 14)

Teaser

Für die Untersuchung von Gegen- oder Zweitproben i. S. des LFGB (sowie Tabak und Tabakerzeugnisse) benötigen private Sachverständige eine Zulassung. Diese Zulassung erfolgt durch die für diese Tätigkeit zuständige Stelle des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben.

Volltext

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.

Bei amtlichen Probenahmen auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB, ausgenommen Futtermittel) und des Tabakerzeugnisgesetzes ist ein Teil der Probe und, wenn dies nicht praktikabel ist, eine zweite Probe der gleichen Art (sowie vom selben Los und Hersteller) zurückzulassen, um dem Hersteller ein zweites Sachverständigengutachten zu ermöglichen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.

Zur Untersuchung dieser amtlich zurückgelassenen Gegen- oder Zweitproben sind ausschließlich zugelassene private Sachverständige befugt. 

Die Zulassung ist bei der zuständigen Stelle des Landes, in dem die Gegenprobensachverständigen ihren Hauptsitz haben, zu beantragen. 

Die Anforderungen an das Zulassungsverfahren sind bundeseinheitlich in der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV) geregelt.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf 
  • Ausbildungs- und Befähigungsnachweise
  • Erklärung, dass kein Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • amtliches Führungszeugnis 
  • Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegt und die Tätigkeit unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt wird
  • Nachweise über eine 2-jährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 GPV)
  • Akkreditierungsnachweis (Urkunde / Anerkennung) des benannten Prüflabors
  • Verpflichtungserklärung (Anlage 3 zu § 3 Abs. 5 GPV)
  • Erlaubnis nach Infektionsschutzgesetz, sofern die Zulassung für mikrobiologische Untersuchungen beantragt wird

Voraussetzungen

Als Gegenprobensachverständige dürfen nur Personen mit nachfolgender Berufsausbildung zugelassen werden:

  • staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker oder
  • approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Fachtierarztbefähigung im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder für öffentliches Veterinärwesen oder
  • Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen

weitere Voraussetzungen:

  • mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung auf dem beantragten Untersuchungsgebiet
  • über ein geeignetes akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist
  • zuverlässig
  • nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig
  • frei von Interessenkollisionen bei der Durchführung der Tätigkeit als Gegenprobensachverständige / Gegenprobensachverständiger

Für Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat (Niederlassungsstaat) rechtmäßig zur Ausübung des Berufs als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind und in Deutschland dauerhaft als Gegenprobensachverständiger tätig werden wollen, gelten die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GPV.

Verfahrensablauf

Ihren formlosen schriftlichen Antrag reichen Sie unter Angabe des Untersuchungsgebietes (Fachgebiet) sowie der Art der Erzeugnisse, für welche eine Zulassung erfolgen soll, beim zuständigen Ministerium für Klimaschutz, ländliche Räume, Landwirtschaft und Umwelt, ein. Die erforderlichen Unterlagen  sind beizufügen. Ferner sind die Anschrift Ihres Hauptsitzes und die Anschrift des Sitzes des benannten, akkreditierten Prüflaboratoriums, einschließlich der von der Akkreditierungsstelle vergebenen Registrierungsnummer mitzuteilen.

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die Zulassungsbehörde weitere Dokumente anfordern.

Die Zulassungsbehörde prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen der Gegenproben-Verordnung erfüllt sind und teilt Ihnen die Entscheidung mit. Die Zulassung wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt und ist gebührenpflichtig.

Die erteilten Zulassungen sind für das gesamte Bundesgebiet gültig.

Bearbeitungsdauer

Nach Vorliegen aller Voraussetzungen dauert die Bearbeitung in der Regel vier Wochen. 

Fristen

Die erforderlichen Unterlagen, mit Ausnahme der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid können Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

02.05.2023

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

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            "gdprText": "<p>Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).</p>",
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