Familien können unter bestimmten Voraussetzungen geförderte Familienerholungsmaßnahmen bei Trägern der freien Jugendhilfe beantragen.
Förderung: Zuschuss für Familienerholungsmaßnahmen beantragen
Leistung 9577939 · Typ LOV · zuletzt geändert 12.05.2026
Zuständige Organisationseinheiten (1)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Dezernat LAGuS 203 - Förderung III | Mecklenburg-Vorpommern |
Gebühren
| Bezeichnung | Typ | Betrag | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Verwaltungsgebühr | KOSTENFREI | – | – |
Inhalt (Textblöcke, 10)
Teaser
Volltext
Was wird gefördert?
Das Land fördert Maßnahmen der Familienerholung, wenn diese den gemeinsamen Bedürfnissen nach Erholung, Unternehmungen und Bildung Rechnung tragen. Die Angebote sollen es Familien ermöglichen, gemeinsame Zeit zu verbringen, sich in der Familie, aber auch mit anderen Familien zu begegnen und Eltern durch qualifizierte Kinder– und Jugendbetreuung zu entlasten.
Die Erholungsangebote enthalten Übernachtung mit Vollverpflegung sowie Programme für die gemeinsame Freizeitgestaltung für und mit teilnehmenden Familien.
Wer wird gefördert?
Träger der freien Jugendhilfe, einschließlich gemeinnützige Familienferienstätten und Jugendherbergen mit Sitz oder Wirkungskreis in Mecklenburg-Vorpommern.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung ist gestaffelt nach der Anzahl der Übernachtungen und beträgt pauschal je Übernachtung 30 Euro bis 15 Euro pro Person. In der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Familienerholungsmaßnahmen finden Sie nähere Informationen.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Familien, die eine geförderte Erholungsmaßnahme in Anspruch nehmen möchten, müssen
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und
- es muss mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dem Haushalt angehören und an der Urlaubsmaßnahme teilnehmen.
Mindestens einem der teilnehmenden Familienmitglieder wird zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Träger der Jugendhilfe eine der folgenden Leistungen gewährt:
- Leistungen nach dem Kapitel 3 nach Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II),
- Leistungen gemäß Drittem und Viertem Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
- Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes.
Die Leistungsbescheide sind bei der Anmeldung dem jeweiligen Maßnahmeträger vorzulegen.
Die Familienerholungsmaßnahmen dürfen nicht weniger als fünf und nicht mehr als 14 Übernachtungen umfassen.
Verfahrensablauf
Familien können sich direkt an Träger der freien Jugendhilfe, Träger gemeinnütziger Familienferienstätten und Träger von Jugendherbergen in Mecklenburg-Vorpommern, die Anbieter von Maßnahmen der Familienerholung sind, oder die Landesverbände der AWO, des DRK, des Paritätischer Wohlfahrtsverbandes, der Caritas bzw. der Diakonie wenden. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) ist für das Antragsverfahren zuständig.
Bearbeitungsdauer
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer sind vier Wochen.
Formulare
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales
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