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Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind

Leistung 9578652 · Typ A · zuletzt geändert 24.07.2025

LeiKa-Schlüssel
keine
Synonyme
keine
Kategorien
3. Scheidungsfolgen Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landkreis Rostock - Sachgebiet Sozialpädagogischer Dienst Süd Teterow, Bergringstadt Güstrow, Barlachstadt Kuchelmiß Lalendorf Laage, Stadt Hoppenrade Krakow am See, Stadt Lüssow Mistorf Mühl Rosin Plaaz Reimershagen Sarmstorf Zehna Gutow Klein Upahl Kuhs Lohmen Gnoien, Warbelstadt Walkendorf Glasewitz Groß Schwiesow Gülzow-Prüzen Altkalen Behren-Lübchin Finkenthal Penzin Rühn Steinhagen Tarnow Warnow Zepelin Bützow, Stadt Dreetz Jürgenshagen Klein Belitz Baumgarten Bernitt Jördenstorf Thürkow Schwasdorf Schorssow Prebberede Lelkendorf Hohen Demzin Warnkenhagen Groß Wüstenfelde Groß Wokern Groß Roge Dalkendorf Dahmen Alt Sührkow Hohen Sprenz Dolgen am See Wardow Dobbin-Linstow

Inhalt (Textblöcke, 5)

Volltext

Kinder haben das Recht, ihre Eltern, Verwandten und nahen Vertrauenspersonen zu sehen - grundsätzlich ohne Vorbedingung.

Zum Wohle des Kindes sollten alle Beteiligten versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich des Umgangsrechts zu gelangen. Kommt es zu keiner Einigung, sollten die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Aufgrund seiner Erfahrung und seiner neutralen Stellung kann es dazu beizutragen, dass eine tragfähige Lösung gefunden wird, die alle Interessen angemessen berücksichtigt. Sind alle Vermittlungsversuche gescheitert, hat jeder Umgangsberechtigte die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.

Hinweis: Umgangsberechtigte haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das Jugendamt berät kostenlos zu Fragen des Umgangsrechts.

Sind Kinder Opfer von häuslicher Gewalt oder Verwahrlosung, kann das Jugendamt oder ein Elternteil beim Familiengericht die Einschränkung des Umgangsrechts anregen. Besonders dann, wenn ein Kind vom Vater, von der Mutter oder von einem anderen Familienmitglied misshandelt oder missbraucht wird, kann der Umgang des Täters mit dem betroffenen Kind eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Handlungsgrundlage(n)

  • § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Elterliche Sorge, Grundsätze)
  • § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Umgang des Kindes mit den Eltern)
  • § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen)
  • § 1909 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Ergänzungspflegschaft)

Verfahrensablauf

Unter Mitwirkung des Jugendamtes entscheidet das Familiengericht, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil und gegebenenfalls zu Dritten gestalten soll. Als Grundsatz gilt, dass beide Elternteile die Pflicht und das Recht zum Umgang mit dem Kind haben. Großeltern und Geschwister haben ebenfalls ein Umgangsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Dasselbe gilt für andere enge Bezugspersonen mit einer engen sozial-familiären Bindung, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

Sollte der Einfluss bestimmter Personen dem Kind aber nachhaltig schaden, kann der Familienrichter das Umgangsrecht vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder ganz ausschließen. Eine mildere Lösung wäre, dass die betreffenden Angehörigen das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. So kann etwa ein Vertreter der Jugendhilfe die Besuche als Vermittler begleiten (begleiteter Umgang).

Sollten Mutter oder Vater den gerichtlich festgelegten Umgang auf Dauer verhindern, kann das Gericht sie oder ihn zur Herausgabe des Kindes verpflichten. Der Anspruch ist auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Möglich ist es in solchen Fällen auch, dem betreuenden Elternteil das Sorgerecht für den Umgang zu entziehen.

In schwierigen Fällen kann der Richter auch eine Umgangspflegschaft anordnen. Die Umgangspflegschaft kann so gestaltet werden, dass den Eltern teilweise das Sorgerecht entzogen wird. Dann müssen der Vater oder die Mutter das Kind an den bestellten Pfleger herausgeben, damit dieser den Kontakt zum anderen Elternteil oder zu Dritten herstellt. Die Bestellung eines Umgangspflegers ist auch auf Anregung der Beteiligten möglich. Idealerweise einigen sich die Betroffenen selbst auf eine Vertrauensperson. Der Umgangspfleger bespricht die Umgangsregelungen mit allen Beteiligten (Eltern, Kind und gegebenenfalls Dritten) und sorgt dafür, dass sich alle an die Vereinbarungen halten.

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.02.2015
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