Leistung 9579668
· Typ LOV · zuletzt geändert 13.01.2026
Volltext
Die Vormundschaft ist grundsätzlich ein Ehrenamt; eine Vergütung erfolgt nicht.
Ehrenamtlich tätigen Vormündern steht aber ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Der Vormund und der Gegenvormund haben gegen den Mündel einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zwecke der Vormundschaft anfallen. Hat der Vormund die Vermögenssorge, kann er selbst dem verwalteten Vermögen den Betrag der Aufwendungen entnehmen. Ansonsten bedarf es einer gerichtlichen Festsetzung.
Ist der Mündel mittellos, richtet sich der Anspruch gegen die Staatskasse.
Aufwendungen können beispielsweise sein:
- Fahrtkosten
- Kosten einer angemessenen Versicherung (gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist)
- Kosten des Lebensunterhaltes und der Erziehung des Mündels (soweit der Mündel im Haushalt des Vormundes lebt)
Hinweis: Für ehrenamtlich tätige Vormünder hat das Land Mecklenburg-Vorpommern eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Näheres über diese Versicherung erfahren Sie beim Familiengericht.
Will der Vormund die Aufwendungen nicht einzeln abrechnen, kann er stattdessen (soweit er nicht Berufsvormund ist) eine pauschale Aufwandsentschädigung jährlich geltend machen. Diese wird jedes Jahr - erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds - gezahlt. Dem Jugendamt oder einem Verein wird keine Aufwandsentschädigung gewährt.
Erforderliche Unterlagen
Aufstellung der Aufwendungen (mit Belegen)
Verfahrensablauf
Ist eine gerichtliche Festsetzung erforderlich, muss die Aufstellung der Aufwendungen dem Familiengericht schriftlich vorgelegt werden. Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.
Fristen
Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden.
Die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.
Hinweis: Andere Fristen können gerichtlich bestimmt werden.
Die pauschale Aufwandsentschädigung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch besteht, geltend gemacht werden.
Fachlich freigegeben durch
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Zuständige Stelle
ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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